Studiengangverantwortlicher:

 

Prof. Dr. H. Beidatsch
beida@informatik.htw-dresden.de
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Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsinformatik vom 10.Dezember 1998


Aufgrund von Par. 29 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691) hat die HTWD die nachstehende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:  
   
Inhaltsübersicht

1. Abschnitt: Allgemeines

Par. 1 Geltungsbereich
Par. 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau
Par. 3 Aufbau der Prüfungen, Prüfungslisten
Par. 4 Prüfungsausschuß
Par. 5 Prüfer, Prüfungskommission
Par. 6 Prüfungsleistungen, Prüfungsgegenstand
Par. 7 Mündliche Prüfungen
Par. 8 Schriftliche Prüfungen
Par. 9 Prüfungsrelevante Studienleistungen
Par. 10 Bewertung von Prüfungsleistungen
Par. 11 Wiederholung von Prüfungen
Par. 12 Prüfungsanspruch
Par. 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
Par. 14 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
Par. 15 Zulassungsverfahren
Par. 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
Par. 17 Zeugnisse, Diplomurkunden, Bescheinigungen
Par. 18 Zusatzfächer

2. Abschnitt: Diplom-Vorprüfung

Par. 19 Ziel und Umfang der Diplom-Vorprüfung
Par. 20 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Par. 21 Bewertung

3. Abschnitt: Diplomprüfung

Par. 22 Ziel und Umfang der Diplomprüfung
Par. 23 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Par. 24 Diplomarbeit
Par. 25 Bewertung

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Par. 26 Einsicht in die Prüfungsakten
Par. 27 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen
Par. 28 Widerspruchsverfahren
Par. 29 Inkrafttreten
Par. 30 Übergangsbestimmungen

Anlage 1 (Urkundenmuster)
Anlage 2 (Prüfungsplan Diplom-Vorprüfung)
Anlage 3 (Prüfungsplan Diplomprüfung)

 

Maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten ebenso für Personen weiblichen Geschlechts

 
   
1. Abschnitt - Allgemeines

 
Par. 1 Geltungsbereich  


Die Diplomprüfungsordnung konkretisiert und ergänzt die Allgemeine Diplomprüfungsordnung der HTWD vom 27. Juni 1997 in der Fassung der Änderung vom 4. März 1998. Soweit die Diplomprüfungsordnung keine Regelung enthält, ist die Allgemeine Diplomprüfungsordnung sinngemäß anzuwenden.

  1. (Bleibt frei)

  2. Diese Diplomprüfungsordnung gilt für alle Prüfungen von Studenten des Studienganges Wirtschaftsinformatik, unabhängig davon, welchem Fachbereich der Prüfer angehört.

 
Par. 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau

 

  1. Die Regelstudienzeit beträgt für das grundständige Direktstudium acht Semester. Sie umfaßt die theoretischen Studiensemester, das praktische Studiensemester und die Prüfungen einschließlich der Diplomarbeit.

  2. Das grundständige Direktstudium gliedert sich in ein dreisemestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und in ein fünfsemestriges Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abschließt und innerhalb dessen ein praktisches Studiensemester zu leisten ist.

  3. (bleibt frei)

  4. Die Studienordnung des Studiengangs legt den zeitlichen Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich fest.

  5. Das praktische Studiensemester ist ein in das Studium integrierter, von der Hochschule inhaltlich bestimmter Ausbildungsabschnitt, der in der Regel in einem Betrieb oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis mit einem Umfang von mindestens 20 Wochen Vollzeitbeschäftigung zu leisten ist.

  6. (bleibt frei)

  7. In der Regel wird das praktische Studiensemester im 5. Semester absolviert. Vorbereitung, Durchführung und Anerkennung sind in der Ordnung für das praktische Studiensemester des Fachbereichs Informatik/Mathematik geregelt.

 
Par. 3 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
 

  1. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit einschließlich Verteidigung.

    Fachprüfungen setzen sich aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach zusammen. Fachprüfungen werden in der Regel studienbegleitend abgenommen.

  2. (bleibt frei)

  3. Die Gesamtzahl der Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung darf 40 nicht überschreiten. Sie ergibt sich aus den Prüfungsplänen (Anlagen 2 und 3 dieser Ordnung). Während eines Prüfungsabschnittes sind in der Regel höchstens sieben Prüfungen vorgesehen. Mindestens 10 % der Prüfungen werden als mündliche Prüfungen durchgeführt.
    Art und Anzahl der Prüfungsvorleistungen ergeben sich aus den Prüfungsplänen (Anlagen 2 und 3) in Verbindung mit § 6 Abs. 3.

  4. Bis zu einem Drittel aller Prüfungsleistungen kann in der Regel durch prüfungsrelevante Studienleistungen erbracht werden.

  5. Die Prüfungspläne (Anlagen 2 und 3) bestimmen, in welcher Art die Fachprüfungen studienbegleitend durchgeführt werden und den Zeitpunkt dafür. Die Zeitpunkte der Prüfungen sind so festgesetzt, daß die Diplom-Vorprüfung im Regelfall vor Beginn des Hauptstudiums und die Diplomprüfung einschließlich der Diplomarbeit innerhalb der für den Studiengang festgesetzten Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können.

  6. Die Prüfungen liegen in Prüfungsabschnitten zwischen den Ausbildungssemestern. Nach- und Wiederholungsprüfungen können in der letzten Woche vor und in der ersten Woche nach Lehrveranstaltungsbeginn eines jeden Semesters durchgeführt werden, im Ausnahmefall auch darüber hinaus.

  7. Prüfungen dürfen, soweit sie für Studenten höherer Fachsemester angeboten werden, bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auf Antrag des Kandidaten an den Prüfungsausschuß vor dem in den Prüfungsordnungen der Studiengänge vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt werden, ausgenommen im ersten Fachsemester.

    In diesem Fall gilt eine nicht bestandene Prüfung als nicht stattgefunden.

    Dieses Verfahren ist für jede Fachprüfung nur einmal zulässig.

    Auf Antrag des Kandidaten an den Prüfungsausschuß kann in den Fällen des Satzes 1 eine bestandene Prüfung zur Aufbesserung der Note zum in der Diplomprüfungsordnung des Studiengangs vorgesehenen Zeitpunkt einmal wiederholt werden, dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.

    Der jeweilige Antrag ist spätestens acht Wochen vor dem Prüfungsabschnitt zu stellen


  8. Überschreitet ein Student aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen die Regelstudienzeit für das Grundstudium um mehr als ein Semester bzw. das Gesamtstudium um mehr als zwei Semester, dann gelten die noch nicht abgelegten Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.

    Im übrigen gilt § 12 Abs. 1.


  9. Bei Beurlaubung vom Studium vergrößern sich die im Absatz 8 genannten Fristen um die Zeitdauer der Beurlaubung bzw. um mindestens ein Jahr.

  10. Die Prüfungstermine (Tag, Uhrzeit, Ort) sind mindestens einen Monat vorher ortsüblich (in der Regel vom Prüfungsamt durch Aushang) bekanntzugeben, für zweite Wiederholungsprüfungen zwei Wochen vorher. Für mündliche Prüfungen ist die Uhrzeit spätestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.

    Für einen Kandidaten ist an einem Tag in der Regel nur eine Prüfung anzusetzen.

    Termine für Prüfungsvorleistungen sind rechtzeitig vorher vom Prüfer bekanntzugeben.

    Mit der Bekanntgabe der Prüfungstermine sind auch die Termine (Tag) für eventuelle Nach- und Wiederholungsprüfungen anzukündigen. Uhrzeit und Ort sind dann spätestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.

  11. Für die Diplomarbeit gelten besondere Regelungen (§ 24).


 
Par. 4 Prüfungsausschuß  

  1. Für den Studiengang Wirtschaftsinformatik ist durch den Fachbereichsrat ein Prüfungsausschuß zu bestellen.

    Der Prüfungsausschuß hat fünf Mitglieder, davon drei Hochschullehrer. Die Amtszeit der nichtstudentischen Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt jeweils zwei Semester. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist zulässig.

  2. Der Prüfungssausschuß setzt sich aus drei im Studiengang Wirtschaftsinformatik tätigen Professoren und einem Mitarbeiter des Fachbereichs Informatik/Mathematik sowie einem Studenten des Studienganges Wirtschaftsinformatik zusammen. In der Regel ist ein Student zu bestellen, der die Diplom-Vorprüfung des Studienganges bestanden hat. Es ist weiter ein Student als Vertreter zu bestellen, der bei Verhinderung des studentischen Mitglieds an dessen Stelle treten kann. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Hochschullehrer.

  3. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Hochschullehrer mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei Abwesenheit des Vorsitzenden die dessen Stellvertreters.

  4. Der Prüfungsausschuß ist insbesondere zuständig für

    1. Einhaltung der Diplomprüfungsordnung bezüglich Umfang und Art der Prüfungen

    2. Festlegung der Prüfer und Prüfungskommissionen nach Vorschlag der     Fachbereiche     entsprechend
        §5 Abs. 1;

    3. Entscheidungen über
 
 
  1. Anträge auf vorzeitig abzulegende Prüfungen und deren Wiederholung
    entsprechend § 3 Abs. 7
  2. Prüfungszulassung von Externen entsprechend § 32 Abs. 2 SHG
  3. Genehmigung der zweiten Wiederholungsprüfung entsprechend § 11 Abs. 6
  4. Anrechnung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen entsprechend § 13
  5. Versäumnis, Rücktritt und Täuschung entsprechend § 16
  6. Fristverlängerung der Diplomarbeit § 24 Abs.
 

4. Klärung von Widersprüchen entsprechend § 28;

5. Entscheidung über Ausnahmen von der Diplomprüfungsordnung in außergewöhnlichen
    Fällen;

6. Berichterstattung über die Entwicklung des Prüfungsgeschehens im Fachbereich sowie für
    Anregungen zur Reform der Studien- und Diplomprüfungsordnungen.

 

5.  Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle und  von
      Einzelaufgaben auf den Vorsitzenden übertragen. Dieser konsultiert  bei entsprechenden
      Sachfragen zuständige Fachvertreter.

6. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können der Abnahme von Prüfungen beiwohnen.
     Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Wenn sie nicht im öffentlichen Dienst stehen,
     sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verplichten.
      
 7. Kein Mitglied darf an Entscheidungen mitwirken, die es selbst unmittelbar betreffen.

 
   
Par. 5 Prüfer, Prüfungskommission  

  1. Zu Prüfern können nur solche Mitglieder und Angehörige der HTW oder anderer Hochschulen bestellt werden, die im betreffenden oder benachbarten Prüfungsfach zur selbstständigen Lehre berechtigt sind; soweit ein Bedürfnis besteht, kann auch zum Prüfer bestellt werden, wer die Befugnis zur selbstständigen Lehre nur für ein Teilgebiet des betreffenden oder benachbarten Prüfungsfaches besitzt. Entsprechend dem Zweck und der Eigenart der Prüfung können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zu Prüfern bestellt werden. Zu Prüfern dürfen nur solche Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

    Zum Beisitzer wird nur bestellt, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

    Prüfungskommissionen setzen sich aus mindestens einem Prüfer und einem Beisitzer, der das Protokoll führt, zusammen.

    Die Bestellung zum Prüfer bzw. Vorsitzenden der Prüfungskommission gilt, wenn nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, sowohl für die Prüfung, die zum in der Diplomprüfungsordnung des Studiengangs vorgesehenen Zeitpunkt durchgeführt wird (erste Prüfung), als auch für sich aus der ersten Prüfung ergebende Nach- und Wiederholungsprüfungen.


  2. Der Prüfer bestimmt die Prüfungsgegenstände entsprechend § 6 Abs. 2, die Prüfungsvorleistungen sowie die zur Prüfung zugelassenen Hilfsmittel.
    Die Prüfer haben die Prüfungsvorleistungen den Studenten zu Beginn der Lehrveranstaltungen nachweislich mitzuteilen (z.B. durch Aushang oder in anderer schriftlicher Form).

    Die zugelassenen Hilfsmittel sind vom Prüfer spätestens mit der Ankündigung des Prüfungstermines bekanntzugeben.


  3. Die Namen der Prüfer sollen dem Kandidaten rechtzeitig, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungstermins, bekanntgegeben werden.

  4. Prüfer und Beisitzer unterliegen entsprechend § 4 Abs. 6 der Amtsverschwiegenheit.
 
   
Par. 6 Prüfungsleistungen, Prüfungsgegenstand  

  1. Die Prüfungsleistungen der Fachprüfungen zur Diplom-Vorprüfung bzw. zur Diplomprüfung werden durch folgende Prüfungsformen erbracht:

       1. mündliche Prüfungen entsprechend § 7 und/oder
       2. schriftliche Prüfungen entsprechend § 8 und/oder
       3. prüfungsrelevante Studienleistungen entsprechend § 9.

    Als Teil der Diplomprüfung ist eine Diplomarbeit entsprechend § 24 anzufertigen und zu verteidigen.

  2. Gegenstand der Prüfungen sind Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen. Die Stoffgebiete ergeben sich aus der Gliederung, die den Studenten am Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekanntzugeben ist.

  3. Zeitpunkt und Art der Prüfungen in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern sind in den Prüfungsplänen festgelegt, die aus den Anlagen 2 und 3 resultieren. Entsprechend sind dort die zu erbringenden Studienleistungen und Prüfungsvorleistungen fixiert. Die konkretisierten Prüfungspläne mit dem Zeitpunkt der Prüfungsvorleistungen und der Dauer der Prüfungen werden am Semesterbeginn durch Aushang bekanntgegeben.

  4. Macht ein Kandidat glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsausschuß ihm zu gestatten, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
 
   
Par. 7 Mündliche Prüfungen  

  1. In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob der Kandidat über einschlägiges Grundlagenwissen verfügt.

  2. Mündliche Prüfungen können als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden. Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Kandidaten mindestens 15 Minuten, aber höchstens 60 Minuten.

  3. Im Rahmen der mündlichen Prüfung können in angemessenem Umfang auch Aufgaben zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird.

  4. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern, von denen einer den Vorsitz führt, oder einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. Vor der Festsetzung der Note hört der Vorsitzende die anderen Prüfer bzw. den Beisitzer.

  5. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Kandidaten unmittelbar nach Abschluß seiner Prüfung bekanntzugeben.

  6. Die wesentlichen Gegenstände, Verlauf und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten, das von den Prüfern bzw. vom Prüfer und vom Beisitzer entsprechend Abs. 4 zu unterzeichnen ist.
 
   
Par. 8 Schriftliche Prüfungen  

  1. In den schriftlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit zugelassenen Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Den Kandidaten können Themen zur Auswahl gegeben werden.

  2. Schriftliche Prüfungen erfolgen durch beaufsichtigte Klausurarbeiten. Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple-choice-Verfahren sind ausgeschlossen.

  3. Die Dauer schriftlicher Prüfungen darf 90 Minuten nicht unterschreiten und soll vier Zeitstunden nicht überschreiten.

  4. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
 
   
Par. 9 Prüfungsrelevante Studienleistungen  

  1. Bei prüfungsrelevanten Studienleistungen gelten bestimmte im Rahmen der dem Prüfungsfach zugeordneten Lehrveranstaltungen erbrachte Studienleistungen als Prüfungsleistungen, sofern die Studienleistungen nach Anforderung und Verfahren Prüfungsleistungen gleichwertig sind. In der Regel besteht eine prüfungsrelevante Studienleistung aus mehreren Studienleistungen.

    Studienleistungen können sein: Referate, Klausuren, sonstige schriftliche oder zeichnerische Ausarbeitungen (Belege, Projekte, Entwürfe u. dgl.), Laborpraktikumsversuche, praktische Leistungen (Modelle, Versuchsaufbauten u. dgl.), Softwareprodukte, usw.


  2. Können die Leistungsanforderungen einer in anderer Form angesetzten Fachprüfung durch den Studenten durch prüfungsrelevante Studienleistungen nachgewiesen werden, so kann der Prüfer diese als entsprechende Fachprüfung anerkennen.

  3. Prüfungsrelevante Studienleistungen werden hinsichtlich Bewertung, Bestehen und Wiederholung wie Prüfungsleistungen behandelt.
 
   
Par. 10 Bewertung von Prüfungsleistungen  
  1. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
    1 = sehr gut eine hervorragende Leistung;
    2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
    3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
    4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
    5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

    Zur differenzierten Bewertung von Teilleistungen von Fachprüfungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

  2. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend" (4,=) ist. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem gegebenenfalls gewichteten Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, von denen jede einzelne mindestens "ausreichend" (4,0) sein muß.
    Die Note lautet:
       bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
       bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 = gut
       bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 = befriedigend
       bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 = ausreichend
       bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend
    Analog wird bei der Bildung von Gesamtnoten verfahren.

    Das praktische Studiensemester und andere prüfungsrelevante Leistungen gelten auch dann als erbracht, wenn sie mit "erfolgreich" bewertet worden sind.

  3. Bei der Bildung von Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen, sofern nicht durch Rechtsvorschriften anderes bestimmt ist.

  4. Fachnoten sind dem Prüfungsamt vom Prüfer als glatte Noten (ohne Zwischenwerte) bekanntzugeben.

  5. Auf Zeugnisse werden glatte Noten in Ziffern eingetragen, das Gesamturteil wird verbal angegeben.

  6. Prüfungsergebnisse sind vom Prüfer dem Prüfungsamt innerhalb einer Woche nach Feststellung des Ergebnisses schriftlich mitzuteilen.

  7. Die Prüfungsergebnisse sind vom Prüfungsamt innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der Prüfungsmeldung durch Aushang bekanntzugeben, der erste Bekanntmachungstag ist aktenkundig zu machen. Die Frist gemäß § 11 Abs. 6 beginnt am Tag nach dem ersten Bekanntmachungstag.

  8. Wenn die Diplomarbeit schlechter als "ausreichend" (4,0) bewertet wurde, so erhält der Kandidat hierüber vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, der auch darüber Auskunft gibt, ob, wie und in welcher Frist die Diplomarbeit wiederholt werden darf.
 
   
Par. 11 Wiederholung von Prüfungen  

  1. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig, ausgenommen Fälle nach § 3 Abs. 7.

  2. Nichtbestandene Prüfungen dürfen einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig. Fehlversuche an anderen Fachhochschulen sind anzurechnen.

    Prüfungsvorleistungen (Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzungen für eine Prüfung) können nach Abstimmung mit dem Prüfer bis zu dem Prüfungsabschnitt wiederholt werden, in dem die betreffende Prüfung abzulegen wäre.

    Bei nicht fristgemäßem Erbringen von Prüfungsvorleistungen (einschließlich eventueller Wiederholungen) gilt die betreffende Prüfung als erstmalig abgelegt und nicht bestanden.

  3. Wiederholungsprüfungen werden wie Prüfungen behandelt und bewertet.

    Erste Wiederholungsprüfungen sind in der Regel in dem der nicht bestandenen Prüfung folgenden Prüfungsabschnitt abzulegen, spätestens jedoch in dem der nicht bestandenen Prüfung folgenden zweiten Prüfungsabschnitt.
    Zweite Wiederholungsprüfungen sind spätestens zum nächsten regulären Prüfungstermin abzulegen.
    Erfolgt dies aus Gründen, die der Student selbst zu vertreten hat, nicht, dann gilt die Wiederholungsprüfung als abgelegt und nicht bestanden, § 3 Abs. 9 gilt sinngemäß.

    Wiederholungsprüfungen dürfen auch während einer Beurlaubung vom Studium an der HTWD abgelegt werden.

  4. Zweite Wiederholungsprüfungen sind in der Regel von mindestens zwei Prüfern zu bewerten.

  5. Erste Wiederholungsprüfungen bedürfen keines besonderen Antrags.

  6. Zweite Wiederholungsprüfungen sind in einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung beim Prüfungsausschuß schriftlich zu beantragen. Wird eine erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden und deren Ergebnis erst in der lehrveranstaltungsfreien Zeit bekanntgemacht, dann wird die Antragsfrist für die zweite Wiederholungsprüfung auf einen Monat nach Beginn der Lehrveranstaltungen des folgenden Semesters verlängert

  7. Antragstellern, die sich im Grundstudium befinden, und denen bereits eine zweite Wiederholungsprüfung genehmigt wurde, kann in der Regel keine weitere zweite Wiederholungsprüfung in einem anderen Fach genehmigt werden.

  8. Eine nicht bestandene, nicht termingemäß beantragte oder nicht genehmigte zweite Wiederholungsprüfung zieht den Verlust des Prüfungsanspruchs nach sich.

  9. Im Fall einer nicht termingemäß beantragten oder nicht genehmigten zweiten Wiederholungsprüfung kann der Kandidat als Externer frühestens nach einem Jahr ab dem Exmatrikulationsdatum, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren beim Prüfungsausschuß einen Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung stellen. Wird diese zweite Wiederholungsprüfung bestanden, kann das Studium unter Anrechnung der bisherigen Prüfungsleistungen wieder aufgenommen werden. Diese Verfahrensweise ist nur einmal zulässig. Wird diese zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, dann ist der Prüfungsanspruch im entsprechenden Studiengang endgültig verloren.

    Dieser Abschnitt entfällt mit Wirkung vom 31. 08. 1999 mit nachstehender Übergangsregelung: Für Studierende, die wegen nicht termingemäß beantragter oder nicht genehmigter zweiter Wiederholungsprüfung bis zum 31. 08. 1999 exmatrikuliert wurden, gilt die bisherige Regelung des Abs. 9 unverändert weiter. Die Frist für die Antragstellung zur zweiten Wiederholungsprüfung endet spätestens am 31. 08. 2001.

  10. Eine Diplomarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden. In der Regel kann die Anfertigung einer zweiten Diplomarbeit mit einem neuen oder wesentlich geänderten Diplomthema vier Wochen nach Bekanntgabe des negativen Urteils über die erste Diplomarbeit beginnen.

    Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 24 Abs. 5 Satz 4 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

 
   
Par. 12 Prüfungsanspruch  

  1. Ein Kandidat besitzt keinen Prüfungsanspruch mehr, wenn

    1. er aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen die Diplom-Vorprüfung     einschließlich etwaiger
        Wiederholungsprüfungen nicht innerhalb von zwei     Semestern nach Abschluß des Grundstudiums     abgelegt hat, oder

    2. er aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen die Diplomprüfung einschließlich     etwaiger     Wiederholungsprüfungen nicht innerhalb von sechs Semestern nach     Abschluß der Regelstudienzeit     abgelegt hat, oder

    3. er eine zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, oder

    4. er eine zweite Wiederholungsprüfung nicht termingemäß beantragt hat oder zu ihr     nicht zugelassen     wurde, oder

    5. die erste Wiederholung der Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet  wurde, oder

    6. er vom Prüfungsausschuß von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen     entsprechend § 16 Abs. 3     ausgeschlossen wurde.

  2. Eine Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine zweite Wiederholung einer zugehörigen Fachprüfung nicht bestanden wurde.

  3. Die Diplomprüfung ist ebenfalls endgültig nicht bestanden, wenn die erste Wiederholung der Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet wurde.

  4. Wenn ein Kandidat den Prüfungsanspruch verloren hat, dann ist ihm dies vom Prüfungsamt schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend § 28 Abs. 1 mitzuteilen.
 
   
Par. 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen  

  1. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht abgeschlossenen Studien werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Fachhochschule in der Bundesrepublick Deutschland in einem Studiengang erbracht wurden, der derselben Rahmenordnung unterliegt. In diesem Studiengang wird bei derselben Anzahl von theoretischen Studiensemestern im Grundstudium die Diplom-Vorprüfung ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der HTWD Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung, sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.

  2. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen an Hochschulen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der HTWD im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.

    Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu berücksichtigen.

  3. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen nach Absatz 1 und 2 werden nur angerechnet, wenn zwischen Ende des nicht abgeschlossenen Studiums und Beginn des Studiums an der HTWD der Zeitraum von drei Jahren nicht überschritten wird. Das gilt auch für Leistungen aus einem Studium an der HTWD.

  4. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus abgeschlossenen Hochschulstudien können nach Einzelfallprüfung anerkannt werden, wenn zwischen Ende des abgeschlossenen Studiums und Beginn des Studiums an der HTWD der Zeitraum von fünf Jahren nicht überschritten wird.

  5. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

  6. Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.

  7. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

  8. Soweit Studienzeiten nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet oder nicht angerechnet werden, verändern sich die jeweiligen Fristen für Prüfungen entsprechend § 3 Abs. 8.

  9. Über die Anrechnung der Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuß, in der Regel unter Mitwirkung des für das Prüfungsfach zuständigen Hochschullehrers.

  10. Anträge auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Anrechnung von Studienzeiten sind spätestens vor Eintritt in den entsprechenden Studienabschnitt schriftlich an den Prüfungsausschuß zu stellen.

  11. Bei Wiederaufnahme des Studiums nach einer Beurlaubung gelten die bis dahin erzielten Studien- und Prüfungsleistungen unverändert weiter.
    Gleiches gilt unter Beachtung von Abs. 3 bei Fortsetzung oder Neubeginn des Studiums an der HTWD im gleichen Studiengang oder in einem anderen Studiengang mit gleichem Grundstudium.


  12. Die Ausstellung eines Zeugnisses über die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung ausschließlich auf der Grundlage von Studienleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht wurden, ist nicht zulässig.
 
Par. 14 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen  


1. Zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. ein Zeugnis der Fachhochschulreife, der allgemeinen Hochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertige anerkannte Zugangsberechtigung besitzt, die zum Studium des Diplomstudienganges an der HTWD berechtigen, und
  2. an der HTWD immatrikuliert ist und auch mindestens das letzte Semester (außer Praktisches Studiensemester und Diplomsemester) vor der jeweiligen Fachprüfung an der HTWD immatrikuliert war oder sich mit Zustimmung des Prüfungsausschusses extern auf eine Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung an der HTWD vorbereitet, und
  3. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Prüfungsvorleistungen) nach Maßgabe der Studienordnung des Studienganges erfüllt.

2. Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in Absatz 1 oder die in § 20 bzw. § 23 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder

  2. die Unterlagen unvollständig sind und trotz Aufforderung nicht vervollständigt worden sind, oder

  3. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung im gleichen Studiengang an einer Fachhochschule in der Bundesrepublick Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet, oder

  4. der Kandidat seinen Prüfungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 verloren hat.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zulassung zu einzelnen Fachprüfungen und
    Prüfungsabschnitten.

 
   
   
Par. 15 Zulassungsvoraussetzungen  

  1. Über die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Vorbereitung durch das Prüfungsamt.

  2. Die Studenten der HTWD sind automatisch zu den lt. Diplomprüfungsordnung des Studienganges in den einzelnen Prüfungsfächern vorgeschriebenen Fachprüfungen zugelassen und angemeldet, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und nicht
    § 23 Abs. 2 zutrifft.

    Kandidaten, die eine Prüfung nach- oder erstmalig wiederholen müssen, sind automatisch für den nächsten in dem betreffenden Fach angesetzten Prüfungstermin angemeldet, sofern die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

    Kandidaten, die während ihrer Beurlaubung vom Studium an der HTWD eine Nach- oder erste Wiederholungsprüfung ablegen wollen, haben dies spätestens acht Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich beim Prüfungsamt zu beantragen.

    Kandidaten, die Zusatzprüfungen ablegen wollen, haben sich mindestens acht Wochen vor dem Prüfungstermin, jedoch unter Beachtung von § 18 Abs. 3 spätestens vor Abschluß der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung, beim Prüfer anzumelden.

    Die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist gemäß § 11 Abs. 6 zu beantragen.

  3. Der Antrag auf Zulassung zur externen Diplom-Vorprüfung und zur externen Diplomprüfung ist schriftlich zu stellen.
    Dem Antrag sind beizufügen:

        1. die Nachweise über das Vorliegen der in § 14 Abs. 1 genannten         Zulassungsvoraussetzungen und

        2. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung
            im gleichen Studiengang an einer Fachhochschule in der Bundesrepublick Deutschland endgültig
            nicht bestanden hat oder er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

            Näheres regelt die Externenordnung der HTWD.
 
   
Par. 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß  

  1. Eine Prüfungsleistung wird mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin oder zum Termin der Verteidigung der Diplomarbeit ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung oder der Verteidigung der Diplomarbeit ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

    Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsvorleistung oder eine schriftliche Prüfungsleistung oder eine prüfungsrelevante Studienleistung oder die Diplomarbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.


  2. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist eine ärztliche Bescheinigung abzugeben. Darüber hinaus kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Kandidaten die Krankheit eines von ihm allein zu versorgenden Kindes gleich. Über die Anerkennung der Gründe entscheidet der Prüfungsausschuß nach Vorbereitung durch das Prüfungsamt. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

  3. Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden, in der Regel nach erfolgter Abmahnung, von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

  4. Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses mit formlosem schriftlichen Antrag verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

  5. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, dann gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

  6. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

  7. Werden Verfehlungen erst nach Abschluß der Prüfung bekannt und hat der Kandidat das Studium noch nicht beendet, wird die Prüfung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

  8. Werden Verstöße gegen die Diplomprüfungsordnung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann auf Antrag des Prüfungsausschusses der Fachbereich entsprechende Zeugnisse und Urkunden für ungültig erklären und einziehen und den verliehenen akademischen Grad aberkennen oder ggf. ein neues Zeugnis/Urkunde ausstellen.

  9. Eine Entscheidung nach Absatz 6, letzter Satz, und 8 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

  10. Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
 
   
Par. 17 Zeugnisse, Diplomurkunden, Bescheinigungen  

  1. Nach dem erfolgreichen Abschluß der Diplom-Vorprüfung und nach dem erfolgreichen Abschluß der Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Angabe des Studienganges. Es weist die Prüfungsleistungen mit den entsprechenden Noten, bei der Diplomprüfung auch Thema und Gesamtnote der Diplomarbeit und das Gesamturteil (Prädikat) sowie die Regelstudienzeit aus. Die Noten sind in arabischen Ziffern, das Gesamturteil ist verbal anzugeben. Die Zeugnisse werden vom Dekan des Fachbereiches und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.

  2. Zusätzlich zum Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des entsprechenden akademischen Diplomgrades (FH) ausgestellt. Die Urkunde wird vom Rektor der Hochschule und dem Dekan des Fachbereiches unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.
    (Muster s. Anlage 1)

  3. Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule (FH)"

              Diplom-Wirtschaftsinformatiker/in (FH)
              Dipl.-Wirtsch.Inf.. (FH)

    verliehen.

    Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des akademischen Diplomgrades (FH) erworben.

  4. Zeugnisse und Urkunden tragen das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

  5. Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluß von Prüfungsleistungen werden vom Prüfungsamt ausgestellt.

  6. Hat ein Kandidat die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung nicht bestanden ist.
 
   
Par. 18 Zusatzfächer  

  1. Der Kandidat kann sich außer in den vorgeschriebenen Fächern noch in weiteren an der HTWD oder anderen Hochschulen angebotenen Prüfungsfächern (Zusatzfächer) prüfen lassen.

  2. Prüfungsergebnisse in Zusatzfächern werden auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis eingetragen und entsprechend kenntlich gemacht, jedoch bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

  3. Das Ablegen einer Prüfung in einem Zusatzfach hat spätestens vor Abschluß der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung zu erfolgen.
 
   
2. Abschnitt - Diplom-Vorprüfung  
   
Par. 19 Ziel und Umfang der Diplom-Vorprüfung  

  1. Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

  2. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus

       1. schriftlichen Prüfungen und
       2. mündlichen Prüfungen und
       3. prüfungsrelevanten Studienleistungen

    entsprechend Anlage 2 in den Fächern


    Wirtschaftmathematik,
    Statistik,
    Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (BWL I),
    Produktionswirtschaft (BWL II),
    Marketing/Absatz (BWL III),
    Betriebswirtschaftliches Praktikum,
    Buchführung und Abschluss,
    Kosten- und Leistungsrechnung,
    Fremdsprache (Grundstufe/Mittelstufe/Oberstufe gemäß Abs. 4),
    Grundlagen der Wirtschaftsinformatik,
    Betriebssysteme,
    Rechnerarchitektur,
    Programmierung in C,
    Programmierung in C++ oder COBOL,
    Systems Engineering,
    Datenbanksysteme I.

  3. Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung werden in der Regel studienbegleitend im Anschluß an die jeweiligen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums durchgeführt.

  4. Vom Sprachenzentrum werden verschiedene Fremdsprachen angeboten, und für jede angebotene Fremdsprache wird den Voraussetzungen der Studenten entsprechend ein Anforderungsniveau getrennt für die Niveaus Grundstufe, Mittelstufe und Oberstufe vorgegeben. Danach wählen die Studenten eine Fremdsprache und das ihren Vorkenntnissen entsprechende Niveau (Grundstufe, Mittelstufe oder Oberstufe).

  5. Die Auswahl zwischen den Fächern
    Programierung in C++ und
    Programmierung in COBOL
    nehmen die Studenten am Beginn des 3. Semesters durch Einschreiben in die jeweilige Liste vor, die beim Prüfungsamt hinterlegt wird.


Par. 20 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

  1. Die Anlage 2 weist die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen, d.h. Art und Anzahl der Prüfungsvorleistungen, zu einzelnen Fachprüfungen aus.

  2. Die Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 14 bleibt unberührt.


Par. 21 Bewertung

  1. Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche zugehörigen Fachprüfungen mit mindestens "ausreichend" (4,0) bestanden sind.
 
   
3. Abschnitt - Diplomprüfung  
   
Par. 22 Ziel und Umfang der Diplomprüfung  
  1. Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudienganges. Durch die Diplomprüfung soll festgelegt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeiten besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, sowie die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

  2. Die Diplomprüfung besteht aus:
         1. schriftlichen Prüfungen und
         2. mündlichen Prüfungen und
         3. prüfungsrelevanten Studienleistungen und
         4. der Diplomarbeit einschließlich Verteidigung.
    Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen betreffen Pflicht- und Wahlpflichtfächer nach Maßgabe der Studienordnung. Demnach umfaßt die Diplomprüfung die im Prüfungsplan (Anlage 3) ausgewiesenen Leistungsnachweise (Prüfungen und prüfungsrelevante Studienleistungen) für die vom Studenten gemäß Absatz 5 gewählten Wahlpflichtfächer und für die Pflichtfächer:

       Wirtschafts-/DV-Recht,
       Rechnernetze/Kommunikationssysteme,
       Software Engineering,
       Geschäftsprozeßmodellierung,
       Betriebliche Steürlehre,
       Volkswirtschaftslehre,
       Entscheidungsunterstützende Systeme,
       Betriebliche DV-Anwendungen I,
       Datenschutz/Informationssicherheit,
       Managementtechniken,
       Simulation ökonomischer Prozesse,
       Informationsmanagement

  3. Die Fachprüfungen der Diplomprüfung werden in der Regel studienbegleitend im Anschluß an die jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums durchgeführt.

  4. Die in der Anlage 3 ausgewiesenen Wahlpflichtfächer sind in den Komplexen
        Wirtschaftsinformatik,
        Wirtschaftswissenschaften,
        Informatik,
        Quantitative Methoden
    zusammengefaßt. Durch Beschluß des Fachbereichsrates können die Wahlpflichtfächer erweitert oder modifiziert werden.

  5. Für das 4., 6., 7. und 8. Semesters werden den Studenten Wahlpflichtfächer aus der Anlage 3 Angeboten. Jeder Student hat insgesamt Wahlpflichtfächer im Umfang von mindestens 22 SWS auszuwählen. Dabei sind von jedem der in Absatz 4 genannten Komplexe Wahlpflichtfächer mit einem Mindestvolumen von

    8 SWS Wirtschaftsinformatik, darunter ein Workshop,
    6 SWS Wirtschaftswissenschaften,
    4 SWS Informatik und/oder Quantitative Methoden

    zu belegen und es sind für die gewählten Fächer die in Anlage 3 dargestellten Leistungsnachweise zu erbringen.

  6. Die Auswahl zwischen den Wahlpflichtfächern nehmen die Studenten im jeweils vorhergehenden Semester durch Einschreiben in die Listen der angebotenen Wahlpflichtfächer vor. Die verbindliche Einschreibung zu den Prüfungen erfolgt in der jeweiligen Lehrveranstaltung bis zur 3. Vorlesungswoche. Die Listen werden anschließend beim Prüfungsamt hinterlegt.
 
Par. 23 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen  
   

  1. Zum ersten Prüfungsabschnitt der Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Diplom-Vorprüfung im betreffenden Studiengang an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden oder eine gemäß § 13 Abs. 2 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat. Die Zulassung kann auch erfolgen, wenn erste Wiederholungsprüfungen von Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung noch nicht abgelegt sind.

    Mit einer noch nicht abgelegten zweiten Wiederholungsprüfung der Diplom-Vorprüfung ist der Kandidat von allen bzw. allen weiteren Prüfungen im Hauptstudium ausgeschlossen

  2. Zum letzten Prüfungsabschnitt der Diplomprüfung (vor der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit) kann nur zugelassen werden, wer
     
           1. die Diplom-Vorprüfung bestanden hat und
           2. das Praktische Studiensemester nach Maßgabe der Praktikumsordnung des            Studienganges

    erfolgreich geleistet hat.

  3. Im übrigen gilt § 20 entsprechend, wobei in Absatz 1 "Anlage 2" durch "Anlage 3" zu ersetzen ist.
 
   
Par. 24 Diplomarbeit  

  1. Die Diplomarbeit ist eine das Hochschulstudium abschließende Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorhergehenden Frist ein Problem aus dem Bereich des Studienganges praxisbezogen nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

  2. Die Diplomarbeit kann von jedem Hochschullehrer und anderen prüfungsberechtigten Personen, soweit diese an der HTWD in einem für den Studiengang relevanten Bereich tätig sind, ausgegeben und betreut werden. Der Kandidat kann Themenwünsche äußern.

  3. Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

  4. Ausgabe- und Abgabezeitpunkt sowie Bearbeitungsdauer der Diplomarbeit sind so festzulegen, daß das Bewertungsverfahren im Regelfall innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

  5. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Thema und Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens nach erfolgreichem Ablegen der Fachprüfungen in allen Pflichtfächern der Diplomprüfung und erfolgreicher Leistung des Praktischen Studiensemesters ausgegeben werden. Zusätzlich müssen Prüfungen in Wahlpflichtfächern bestanden sein, deren Summe der Gewichte mindestens 16 beträgt. Demnach können Prüfungen in Wahlpflichtfächern mit einer Gesamtsumme von 4 zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden sein. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

  6. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit darf drei Monate nicht überschreiten. Wird die Diploamarbeit in einer Einrichtung außerhalb der HTWD oder mit starkem Praxisbezug durchgeführt, kann die Bearbeitungszeit entsprechend verlängert werden, höchstens jedoch auf insgesamt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann.
    Ist die Fertigstellung der Diplomarbeit im vorgegebenen Berabeitungszeitraum aus unvorhersehbaren Gründen, die vom Kandidaten nicht zu vertreten sind, nicht möglich, kann auf schriftlichen Antrag durch den Prüfungsasuschuß, in der Regel nach Konsultation des Betreuers der Diplomarbeit, ausnahmsweise eine Verlängerung um höchstens einen Monat, bei nachgewiesener Krankheit auch darüber hinaus, gewährt werden.

  7. Der Textteil der Diplomarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen und in Maschinenschrift oder Computerdruck in drei Exemplaren einzureichen.
    Die Diplomarbeit kann auf begründeten Antrag des Kandidaten an den Prüfungsasusschuß in einer anderen Sprache abgefaßt werden. Der Antrag ist spätestens am Tag der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit zu stellen.

  8. Die Diplomarbeit ist fristgemäß im Sekretariat des Fachbereichs Informatik/Mathematik abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

  9. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

  10. Die Diploamarbeit ist auf der Grundlage von Gutachten zu bewerten, die in der Regel von zwei Prüfern zu erstatten sind. Einer der Prüfer soll der Betreuer der Diplomarbeit sein. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen, wobei jede Bewertung mindestens "ausreichend" (4,0) sein muß. Ist eine Bewertung "nicht ausreichend" (5,0), so ist die Diploamarbeit nicht bestanden.
    Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

  11. Eine mit mindestens "ausreichend (4,0)" bewertete Diplomarbeit ist im Fachbereich vor einer Prüfungskommission öffentlich zu verteidigen. Beim Fernstudium sind Ausnahmen zulässig. Die Verteidigung ist zu bewerten. Das Ergebnis ist eine Note, die aus der Bewertung eines Vortrages zur Diplomarbeit und der mündlichen Verteidigung der Diplomarbeit gebildet wird. Bei der Bewertung der Verteidigung mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) kann die Verteidigung einmal innerhalb von vier Wochen wiederholt werden. Die Note der wiederholten Verteidigung ist die abschließende Note der Verteidigung. Wird die Verteidigung erneut mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, dann gilt die Diplomarbeit als nicht bestanden.
    Die Dauer der Verteidigung soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten.

  12. Die Gesamtnote der Diplomarbeit wird zu zwei Drittel aus den Noten der Gutachten der Diplomarbeit und zu einem Drittel aus der Note der Verteidigung gebildet, wobei jede einzelne Note mindestens "ausreichend" (4,0) sein muß.

  13. Die vorstehenden Absätze gelten gleichsfalls für externe Diplomarbeiten.

  14. Mit der Übergabe der Pflichtexemplare der Diplomarbeit an die HTWD gehen diese in das Eigentum der Hochschule über. Der Diplomand räumt der HTWD das Recht ein, diese Exemplare für die Lehre und Forschung zu verwerten. Die gewerbliche Verwertung setzt den Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages voraus.
 
   
Par. 25 Bewertung  

  1. Die Diploamprüfung ist bestanden, wenn die Noten sämtlicher Fachprüfungen und die Gesamtnote der Diplomarbeit mindestens "ausreichend" (4,0) sind.

  2. Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten der Diplomprüfung und der Gesamtnote der Diplomarbeit. Den Fächern sind Gewichte zugeordnet entsprechend den für die Lehrveranstaltung im Stundenplan ausgewiesenen Semesterwochenstunden. Das Gewicht der Gesamtnote der Diplomprüfung wird so gebildet, daß die Gesamtnote der Diplomarbeit den dritten Teil der Gesamtnote der Diplomprüfung ergibt. Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird dann als gewogenes Mittel der Gesamtnote für die Diplomarbeit und der Noten für die Pflichtfächer und für die von Studenten ausgewählten Wahlpflichtfächer ermittelt.

  3. Das Gesamturteil ist die verbale Formulierung der Gesamtnote.
    Besonders herausragende Leistungen werden durch das Gesamturteil "ausgezeichnet" gewürdigt. Voraussetzung dafür ist, daß die Gesamtnote der Diplomarbeit "sehr gut" und keine Note einer Fachprüfung schlechter als "gut" ist sowie die Mittelbildung den Wert 1,2 nicht überschreitet.
 
   
4. Abschnitt - Schlussbestimmungen  
   
Par. 26 Einsicht in die Prüfungsakten  

  1. Nach Abschluß einer schriftlichen Fachprüfung oder der Diplomarbeit und Festlegung der Note erhält der Student das Recht, auf schriftlichen Antrag an den Prüfer Einsicht in die Prüfungsarbeit, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und Prüfungsprotokolle zu nehmen und den Prüfer zu konsultieren. Es erlischt innerhalb von vier Monaten oder wenn der Student einen öffentlich bekanntgegebenen Einsichtstermin nicht wahrgenommen hat. Ort und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden durch den Prüfer bestimmt. Mit der Einsichtnahme ist kein Anspruch auf Korrektur der erteilten Note verbunden.
 
   
Par. 27 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen  

  1. Prüfungsnachweise (Meldungen der Prüfungsergebnisse, Zensurenübersichten, Kopien der Zeugnisse u. dgl.) sind von der Hochschule aufzubewahren.

  2. Unterlagen schriftlicher Prüfungen (Klausurarbeiten u. dgl.) sowie prüfungsrelevanter Studienleistungen können den Studenten zurückgegeben werden. Die Entscheidung obliegt den Prüfern.
 
   
Par. 28 Widerspruchsverfahren  

  1. Entscheidungen nach dieser Ordnung, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, sind den Betroffenen von der Instanz, die die Entscheidung getroffen hat (z.B. Prüfer, Prüfungsasusschuß), unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dies betrifft nicht die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen, ausgenommen Nichtbestehen der Diplomarbeit und der Verteidigung der Diplomarbeit.

    Die Mitteilung über den Verlust des Prüfungsanspruchs gemäß § 12 Abs. 4 erfolgt vom Prüfungsamt.

  2. Widersprüche gegen Entscheidungen nach dieser Ordnung sind schriftlich, begründet und ggf. mit den erforderlichen Nachweisen versehen beim Prüfungsausschuß einzulegen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat vom Tag nach Bekanntwerden der Entscheidung oder nach Bekanntwerden von Tatsachen, die den Widerspruch begründen, höchstens jedoch ein Jahr.

  3. Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuß, ggf. nach einer Stellungnahme des Prüfers.

  4. Soweit sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses richtet, entscheidet, wenn der Prüfungsausschuß nicht abhilft, der Fachbereichsrat.

  5. Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertungsentscheidung eines Prüfers richtet, leitet der Prüfungsausschuß den Widerspruch dem Prüfer zur Überprüfung zu. Ändert der Prüfer seine Entscheidung antragsgemäß, so hilft der Prüfungsausschuß dem Widerspruch ab. Andernfalls überprüft der Prüfungsausschuß die Entscheidung nur darauf, ob:

       1. das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, und/oder
       2. der Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, und/oder
       3. allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind, und/oder
       4. sich der Prüfer von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

    Entsprechend gilt, wenn sich der Widerspruch gegen Entscheidungen mehrerer Prüfer richtet.

  6. Über den Widerspruch soll innerhalb eines Monats abschließend entschieden werden. Soweit dem Widerspruch vom Prüfungsausschuß bzw. Fachbereichsrat nicht abgeholfen wird, ist der Bescheid zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
 
   
Par. 29 Inkrafttreten  

  1. Die vorliegende Diplomprüfungsordnung ist am 09. Juni 1998 vom Fachbereichsrat Informatik/ Mathematik verabschiedet und vom Senat der HTWD am 07. Juli 1998 beschlossen und durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit Erlaß vom 03. Dezember 1998 AZ 2-7833-11/146-2, genehmigt sowie durch Beschluß des Senats der HTWD vom 19. 10. 99 und mit Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 8. 12. 99, AZ 2-7833-11/47-6 geändert worden.

    Sie tritt mit Wirkung vom 01. September 1998 in Kraft und wird durch Aushang veröffentlicht.

 
   
Par. 30 Übergangsbestimmungen  

  1. Für Studenten, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Ordnung aufgenommen haben, gelten Übergangsbestimmungen, die vom Prüfungsausschuß festgelegt werden sowie vom Fachbereichsrat und vom Senat innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Ordnung bestätigt werden müssen.

    Dresden, den 10. Dezember 1999


    Prof. Dr.-Ing. Dr. h. c. G. Otto
    Rektor

 
Studienfach 1.Semester 2.Semester 3.Semester  
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (BWL I)
K(L)      
Buchführung und Abschluss
K      
Betriebssysteme
K(L)      
Rechnerarchitektur
K      
Grundlagen der Wirtschaftsinformatik
K      
Wirtschaftsmathematik - Teil 1 u. 2
K K(LO)    
Kosten- und Leistungsrechnung
  K    
Programmierung in C
  LN    
Systems Engineering
  K(L)    
Betriebswirtschaftliches Praktikum
  LN    
Statistik - Teil 1 u. 2
  K K(L)  
Datenbanksysteme I - Teil 1 u. 2
  LN K(L)  
Marketing / Absatz (BWL III)
    K  
Wirtschaftsrecht/DV-Recht - Teil 1*
    LN  
Software Engineering - Teil 1*
    LN  
Programmierung in C++ oder COBOL
    LN  
Rechnernetze/Kommunikationssysteme - Teil 1*
    L  
Fremdsprache- Teil 1,2 u.3
LN LN LN  
         
         
* Diese Fächer gelten als Prüfungsfächer der Diplomprüfung.
 
   
Legende:

L............Prüfungsvorleistung außerhalb des Prüfungsabschnitts ohne Note
LN.........prüfungsrelevante Studienleistung außerhalb des Prüfungsabschnittes mit Note
K...........Klausur im Prüfungsabschnitt
K(L)......Klausur im Prüfungsabschnitt, Teilnahmevoraussetzung Prüfungsvorleistung ohne Note
K(LN)...Klausur im Prüfungsabschnitt, Teilnahmevoraussetzung Prüfungsvorleistung mit Note
K(LO)...Klausur im Prüfungsabschnitt, prüfungsrelevante Studienleistung außerhalb des               Prüfungsabschnittes ohne Note
M..........Mündliche Prüfung im Prüfungsabschnitt
M(L).....Mündliche Prüfung im Prüfungsabschnitt, Teilnahmevoraussetzung Prüfungsvorleistung

 
Anlage 3- Prüfungsplan Diplomprüfung

 
   
   
Fach
4.Semester
6.Semester
7.Semester
8.Semester

Volkswirtschaftslehre

K(L)
     
Wirtschaftsrecht/DV-Recht - Teil 2
K(L)
     
Software Engineering - Teil 2
M(LN)
     
Rechnernetze/ Kommunikationssysteme - Teil 2
M(L)
     
Geschäftsprozeßmodellierung
K(LN)
     
Entscheidungsunterstützende Systeme
K(L)
     
Betriebliche DV-Anwendungen - Teil 1 u. 2
LN
K(LN)
   
Betriebliche Steuerlehre
 
K
   
Datenschutz/Informationssicherheit
 
K(L)
   
Informationsmanagement - Teil 1 u. 2  
K(L)
K(LN)
 
Simulation ökonomischer Prozesse    
K(L)
 
Managementtechniken    
M
 
Wahlpflichtfächer
gW
gW
gW
 
         
 
   
Legende:

LN...........prüfungsrelevante Studienleistung außerhalb des Prüfungsabschnittes mit Note
K.............Klausur im Prüfungsabschnitt
K(L)........Klausur im Prüfungsabschnitt, Teilnahmevoraussetzung Prüfungsvorleistung ohne Note
K(LN).....Klausur im Prüfungsabschnitt, Teilnahmevoraussetzung Prüfungsvorleistung mit Note
M............Mündliche Prüfung im Prüfungsabschnitt
M(L).......Mündliche Prüfung im Prüfungsabschnitt, Teilnahmevoraussetzung Prüfungsvorleistung
M(LN)....Mündliche Prüfung im Prüfungsabschnitt, Teilnahmevoraussetzung Prüfungsvorleistung mit
               Note
gW..........gemäß individueller Wahl - s. Wahlpflichtfächer

 
   
Wahlpflichtfächer  

 

 

Komplex Quantitative Methoden  

 

 
Angewandte Optimierung M
M
Numerische Verfahren in der Wirtschaft
K
Multivariate Statistik
K
Statistische Analyseverfahren
K
Mathematische Modellierung zufälliger
K
Wirtschaftsprozesse  
Chaostheorie
M(LN)
Zuverlässigkeit und Erneuerung technischer Systeme
LN


 
Komplex Spezielle Betriebswirtschaftslehre  
   

Fach aus den Studienschwerpunkten des Studienganges Betriebswirtschaft

gem. PO BW
Wahlpflichtfach des Studienganges Betriebswirtschaft
gem. PO BW
Einführung in das Arbeitsrecht
K
Umweltökonomik
K (LN)
   
Komplex Wirtschaftsinformatik  
   

Betriebliche DV-Anwendungen II

K
Prozeßkostenmanagement/-simulation
M(L)
Datenbanksysteme II (Ausgewählte Probleme verteilter und objektorientierte Datenbanksysteme)
M
DV-Recht II (Vertragspraxis)
K
Workshop zu Betriebliche DV-Anwendungen
LN
Workshop zu Informationsmanagement
LN
Workshop zu Datenbankanwendungen
LN
Workshop zu Data Mining
LN
Workshop zu Systementwicklung
LN


 
Komplex Informatik  
   

Logische Programmierung

gem. PO AI
Systemprogrammierung
gem. PO AI
Anwendungsprogrammierung (Visual Basic, Java, Delphi)
gem. PO
Grafische Datenverarbeitung
gem. PO AI, MI
Betriebssysteme (Verteilte Systeme und Architekturen)
gem. PO AI
Simulation diskreter Prozesse (mit GPSS)
M(L)
Objektorientierte Programmierung für die Simulation
(mit MODSIM II)
M(L)
Künstliche Intelligenz
gem. PO AI
Neuroinformationsverarbeitung
gem. PO AI
Multimedia -Technologien
gem. PO AI
OLAP/Data Warehouse K
K
Gestaltung von interaktiven Systemen
gem. PO MI
DTP-Systeme, Layoutgestaltung
gem. PO MI
Architektur und Entwurf Multimedia-Systeme
gem. PO MI
Programmierung in C++/Cobol (wenn nicht im 3. Semester gewählt)
gem. PO AI
Datenschutz/Informationssicherheit II (Datenschutz im öffentl . Bereich/ Vertiefung Informationssicherheit)
K(L)
Ausgewählte Kapitel der Kommunikationssysteme
M
Graphische Benutzeroberflächen
gem. PO AI
Assemblerprogrammierung
gem. PO AI
Techniken der Bildbe- und -verarbeitung
gem. PO AI, MI
Wissensbasierte Fuzzy-Systeme
gem. PO AI
 
   
Legende:

LN..........prüfungsrelevante Studienleistung außerhalb des Prüfungsabschnittes mit Note
K............Klausur im Prüfungsabschnitt
K(L).......Klausur im Prüfungsabschnitt, Teilnahmevoraussetzung Prüfungsvorleistung ohne Note
K(LN)....Klausur im Prüfungsabschnitt, Teilnahmevoraussetzung Prüfungsvorleistung mit Note
M...........Mündliche Prüfung im Prüfungsabschnitt
M(L)......Mündliche Prüfung im Prüfungsabschnitt, Teilnahmevoraussetzung Prüfungsvorleistung
M(LN)...Mündliche Prüfung im Prüfungsabschnitt, Teilnahmevoraussetzung Prüfungsvorleistung mit Note
gem. PO.Entsprechend Prüfungsordnung des Studienganges Betriebswirtschaft (BW), Medieninformatik
              (MI) oder Informatik (I)