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| Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Wirtschaftsinformatik vom 10.Dezember
1998
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| Aufgrund von Par.
29 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Hochschulgesetz - SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl.
S. 691) hat die HTWD die nachstehende Diplomprüfungsordnung
als Satzung erlassen: |
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| Inhaltsübersicht
1. Abschnitt:
Allgemeines
Par. 1 Geltungsbereich
Par. 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau
Par. 3 Aufbau der Prüfungen, Prüfungslisten
Par. 4 Prüfungsausschuß
Par. 5 Prüfer, Prüfungskommission
Par. 6 Prüfungsleistungen, Prüfungsgegenstand
Par. 7 Mündliche Prüfungen
Par. 8 Schriftliche Prüfungen
Par. 9 Prüfungsrelevante Studienleistungen
Par. 10 Bewertung von Prüfungsleistungen
Par. 11 Wiederholung von Prüfungen
Par. 12 Prüfungsanspruch
Par. 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen
Par. 14 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
Par. 15 Zulassungsverfahren
Par. 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
Par. 17 Zeugnisse, Diplomurkunden, Bescheinigungen
Par. 18 Zusatzfächer
2. Abschnitt: Diplom-Vorprüfung
Par. 19 Ziel und Umfang der Diplom-Vorprüfung
Par. 20 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Par. 21 Bewertung
3. Abschnitt: Diplomprüfung
Par. 22 Ziel und Umfang der Diplomprüfung
Par. 23 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Par. 24 Diplomarbeit
Par. 25 Bewertung
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Par. 26 Einsicht in die Prüfungsakten
Par. 27 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen
Par. 28 Widerspruchsverfahren
Par. 29 Inkrafttreten
Par. 30 Übergangsbestimmungen
Anlage 1 (Urkundenmuster)
Anlage 2 (Prüfungsplan Diplom-Vorprüfung)
Anlage 3 (Prüfungsplan Diplomprüfung)
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Maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten ebenso
für Personen weiblichen Geschlechts
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1.
Abschnitt - Allgemeines
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| Par. 1 Geltungsbereich |
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Die Diplomprüfungsordnung konkretisiert und ergänzt
die Allgemeine Diplomprüfungsordnung der HTWD vom 27. Juni
1997 in der Fassung der Änderung vom 4. März 1998.
Soweit die Diplomprüfungsordnung keine Regelung enthält,
ist die Allgemeine Diplomprüfungsordnung sinngemäß
anzuwenden.
- (Bleibt frei)
- Diese Diplomprüfungsordnung gilt für alle Prüfungen
von Studenten des Studienganges Wirtschaftsinformatik, unabhängig
davon, welchem Fachbereich der Prüfer angehört.
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Par. 2 Regelstudienzeit,
Studienaufbau
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- Die Regelstudienzeit beträgt für das grundständige
Direktstudium acht Semester. Sie umfaßt die theoretischen
Studiensemester, das praktische Studiensemester und die Prüfungen
einschließlich der Diplomarbeit.
- Das grundständige Direktstudium gliedert sich in ein
dreisemestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung
abschließt, und in ein fünfsemestriges Hauptstudium,
das mit der Diplomprüfung abschließt und innerhalb
dessen ein praktisches Studiensemester zu leisten ist.
- (bleibt frei)
- Die Studienordnung des Studiengangs legt den zeitlichen
Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß
des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht-
und Wahlpflichtbereich fest.
- Das praktische Studiensemester ist ein in das Studium integrierter,
von der Hochschule inhaltlich bestimmter Ausbildungsabschnitt,
der in der Regel in einem Betrieb oder in einer anderen Einrichtung
der Berufspraxis mit einem Umfang von mindestens 20 Wochen
Vollzeitbeschäftigung zu leisten ist.
- (bleibt frei)
- In der Regel wird das praktische Studiensemester im 5. Semester
absolviert. Vorbereitung, Durchführung und Anerkennung
sind in der Ordnung für das praktische Studiensemester
des Fachbereichs Informatik/Mathematik geregelt.
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Par. 3 Aufbau der
Prüfungen, Prüfungsfristen
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- Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen,
die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit
einschließlich Verteidigung.
Fachprüfungen setzen sich aus einer oder mehreren
Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach zusammen.
Fachprüfungen werden in der Regel studienbegleitend
abgenommen.
- (bleibt frei)
- Die Gesamtzahl der Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung
und der Diplomprüfung darf 40 nicht überschreiten.
Sie ergibt sich aus den Prüfungsplänen (Anlagen
2 und 3 dieser Ordnung). Während eines Prüfungsabschnittes
sind in der Regel höchstens sieben Prüfungen vorgesehen.
Mindestens 10 % der Prüfungen werden als mündliche
Prüfungen durchgeführt.
Art und Anzahl der Prüfungsvorleistungen ergeben sich
aus den Prüfungsplänen (Anlagen 2 und 3) in Verbindung
mit § 6 Abs. 3.
- Bis zu einem Drittel aller Prüfungsleistungen kann
in der Regel durch prüfungsrelevante Studienleistungen
erbracht werden.
- Die Prüfungspläne (Anlagen 2 und 3) bestimmen,
in welcher Art die Fachprüfungen studienbegleitend durchgeführt
werden und den Zeitpunkt dafür. Die Zeitpunkte der Prüfungen
sind so festgesetzt, daß die Diplom-Vorprüfung
im Regelfall vor Beginn des Hauptstudiums und die Diplomprüfung
einschließlich der Diplomarbeit innerhalb der für
den Studiengang festgesetzten Regelstudienzeit vollständig
abgelegt werden können.
- Die Prüfungen liegen in Prüfungsabschnitten zwischen
den Ausbildungssemestern. Nach- und Wiederholungsprüfungen
können in der letzten Woche vor und in der ersten Woche
nach Lehrveranstaltungsbeginn eines jeden Semesters durchgeführt
werden, im Ausnahmefall auch darüber hinaus.
- Prüfungen dürfen, soweit sie für Studenten
höherer Fachsemester angeboten werden, bei Vorliegen
der Zulassungsvoraussetzungen auf Antrag des Kandidaten an
den Prüfungsausschuß vor dem in den Prüfungsordnungen
der Studiengänge vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt werden,
ausgenommen im ersten Fachsemester.
In diesem Fall gilt eine nicht bestandene Prüfung
als nicht stattgefunden.
Dieses Verfahren ist für jede Fachprüfung nur
einmal zulässig.
Auf Antrag des Kandidaten an den Prüfungsausschuß
kann in den Fällen des Satzes 1 eine bestandene Prüfung
zur Aufbesserung der Note zum in der Diplomprüfungsordnung
des Studiengangs vorgesehenen Zeitpunkt einmal wiederholt
werden, dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.
Der jeweilige Antrag ist spätestens acht Wochen vor
dem Prüfungsabschnitt zu stellen
- Überschreitet ein Student aus von ihm selbst zu vertretenden
Gründen die Regelstudienzeit für das Grundstudium
um mehr als ein Semester bzw. das Gesamtstudium um mehr als
zwei Semester, dann gelten die noch nicht abgelegten Fachprüfungen
der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung als
erstmals abgelegt und nicht bestanden.
Im übrigen gilt § 12 Abs. 1.
- Bei Beurlaubung vom Studium vergrößern sich die
im Absatz 8 genannten Fristen um die Zeitdauer der Beurlaubung
bzw. um mindestens ein Jahr.
- Die Prüfungstermine (Tag, Uhrzeit, Ort) sind mindestens
einen Monat vorher ortsüblich (in der Regel vom Prüfungsamt
durch Aushang) bekanntzugeben, für zweite Wiederholungsprüfungen
zwei Wochen vorher. Für mündliche Prüfungen
ist die Uhrzeit spätestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.
Für einen Kandidaten ist an einem Tag in der Regel nur
eine Prüfung anzusetzen.
Termine für Prüfungsvorleistungen sind rechtzeitig
vorher vom Prüfer bekanntzugeben.
Mit der Bekanntgabe der Prüfungstermine sind auch
die Termine (Tag) für eventuelle Nach- und Wiederholungsprüfungen
anzukündigen. Uhrzeit und Ort sind dann spätestens
zwei Wochen vorher bekanntzugeben.
- Für die Diplomarbeit gelten besondere Regelungen (§
24).
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| Par. 4 Prüfungsausschuß
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- Für den Studiengang Wirtschaftsinformatik ist durch
den Fachbereichsrat ein Prüfungsausschuß zu bestellen.
Der Prüfungsausschuß hat fünf Mitglieder,
davon drei Hochschullehrer. Die Amtszeit der nichtstudentischen
Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre. Die Amtszeit
des studentischen Mitglieds beträgt jeweils zwei Semester.
Eine Wiederwahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses
ist zulässig.
- Der Prüfungssausschuß setzt sich aus drei im
Studiengang Wirtschaftsinformatik tätigen Professoren
und einem Mitarbeiter des Fachbereichs Informatik/Mathematik
sowie einem Studenten des Studienganges Wirtschaftsinformatik
zusammen. In der Regel ist ein Student zu bestellen, der die
Diplom-Vorprüfung des Studienganges bestanden hat. Es
ist weiter ein Student als Vertreter zu bestellen, der bei
Verhinderung des studentischen Mitglieds an dessen Stelle
treten kann. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind
Hochschullehrer.
- Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig,
wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und
einem weiteren Hochschullehrer mindestens ein weiteres stimmberechtigtes
Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
bzw. bei Abwesenheit des Vorsitzenden die dessen Stellvertreters.
- Der Prüfungsausschuß ist insbesondere zuständig
für
1. Einhaltung der Diplomprüfungsordnung bezüglich
Umfang und Art der Prüfungen
2. Festlegung der Prüfer und Prüfungskommissionen
nach Vorschlag der Fachbereiche entsprechend
§5 Abs. 1;
3. Entscheidungen über
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- Anträge auf vorzeitig abzulegende Prüfungen
und deren Wiederholung
entsprechend § 3 Abs. 7
- Prüfungszulassung von Externen entsprechend
§ 32 Abs. 2 SHG
- Genehmigung der zweiten Wiederholungsprüfung
entsprechend § 11 Abs. 6
- Anrechnung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen
entsprechend § 13
- Versäumnis, Rücktritt und Täuschung
entsprechend § 16
- Fristverlängerung der Diplomarbeit § 24
Abs.
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4. Klärung von Widersprüchen entsprechend §
28;
5. Entscheidung über Ausnahmen von der Diplomprüfungsordnung
in außergewöhnlichen
Fällen;
6. Berichterstattung über die Entwicklung des Prüfungsgeschehens
im Fachbereich sowie für
Anregungen zur Reform der Studien- und
Diplomprüfungsordnungen.
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5. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung
seiner Aufgaben für alle Regelfälle und von
Einzelaufgaben auf den
Vorsitzenden übertragen. Dieser konsultiert bei
entsprechenden
Sachfragen zuständige
Fachvertreter.
6. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können
der Abnahme von Prüfungen beiwohnen.
Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Wenn sie nicht im öffentlichen Dienst stehen,
sind sie durch den Vorsitzenden
zur Verschwiegenheit zu verplichten.
7. Kein Mitglied darf an Entscheidungen mitwirken, die
es selbst unmittelbar betreffen.
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| Par. 5 Prüfer,
Prüfungskommission |
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- Zu Prüfern können nur solche Mitglieder und Angehörige
der HTW oder anderer Hochschulen bestellt werden, die im betreffenden
oder benachbarten Prüfungsfach zur selbstständigen
Lehre berechtigt sind; soweit ein Bedürfnis besteht,
kann auch zum Prüfer bestellt werden, wer die Befugnis
zur selbstständigen Lehre nur für ein Teilgebiet
des betreffenden oder benachbarten Prüfungsfaches besitzt.
Entsprechend dem Zweck und der Eigenart der Prüfung können
auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in
der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zu
Prüfern bestellt werden. Zu Prüfern dürfen
nur solche Personen bestellt werden, die selbst mindestens
die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen.
Zum Beisitzer wird nur bestellt, wer die entsprechende
Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung
abgelegt hat.
Prüfungskommissionen setzen sich aus mindestens einem
Prüfer und einem Beisitzer, der das Protokoll führt,
zusammen.
Die Bestellung zum Prüfer bzw. Vorsitzenden der Prüfungskommission
gilt, wenn nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern,
sowohl für die Prüfung, die zum in der Diplomprüfungsordnung
des Studiengangs vorgesehenen Zeitpunkt durchgeführt
wird (erste Prüfung), als auch für sich aus der
ersten Prüfung ergebende Nach- und Wiederholungsprüfungen.
- Der Prüfer bestimmt die Prüfungsgegenstände
entsprechend § 6 Abs. 2, die Prüfungsvorleistungen
sowie die zur Prüfung zugelassenen Hilfsmittel.
Die Prüfer haben die Prüfungsvorleistungen den Studenten
zu Beginn der Lehrveranstaltungen nachweislich mitzuteilen
(z.B. durch Aushang oder in anderer schriftlicher Form).
Die zugelassenen Hilfsmittel sind vom Prüfer spätestens
mit der Ankündigung des Prüfungstermines bekanntzugeben.
- Die Namen der Prüfer sollen dem Kandidaten rechtzeitig,
spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungstermins,
bekanntgegeben werden.
- Prüfer und Beisitzer unterliegen entsprechend §
4 Abs. 6 der Amtsverschwiegenheit.
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| Par. 6 Prüfungsleistungen,
Prüfungsgegenstand |
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- Die Prüfungsleistungen der Fachprüfungen zur Diplom-Vorprüfung
bzw. zur Diplomprüfung werden durch folgende Prüfungsformen
erbracht:
1. mündliche Prüfungen entsprechend
§ 7 und/oder
2. schriftliche Prüfungen entsprechend
§ 8 und/oder
3. prüfungsrelevante Studienleistungen
entsprechend § 9.
Als Teil der Diplomprüfung ist eine Diplomarbeit entsprechend
§ 24 anzufertigen und zu verteidigen.
- Gegenstand der Prüfungen sind Stoffgebiete der den
Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung
zugeordneten Lehrveranstaltungen. Die Stoffgebiete ergeben
sich aus der Gliederung, die den Studenten am Beginn der jeweiligen
Lehrveranstaltung bekanntzugeben ist.
- Zeitpunkt und Art der Prüfungen in den Pflichtfächern
und Wahlpflichtfächern sind in den Prüfungsplänen
festgelegt, die aus den Anlagen 2 und 3 resultieren. Entsprechend
sind dort die zu erbringenden Studienleistungen und Prüfungsvorleistungen
fixiert. Die konkretisierten Prüfungspläne mit dem
Zeitpunkt der Prüfungsvorleistungen und der Dauer der
Prüfungen werden am Semesterbeginn durch Aushang bekanntgegeben.
- Macht ein Kandidat glaubhaft, daß er wegen länger
andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung
nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise
in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsausschuß
ihm zu gestatten, die Prüfungsleistungen innerhalb einer
verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen
in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage
eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes
gilt für Studienleistungen.
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| Par. 7 Mündliche
Prüfungen |
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- In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat
nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes
erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge
einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob der
Kandidat über einschlägiges Grundlagenwissen verfügt.
- Mündliche Prüfungen können als Einzel- oder
Gruppenprüfungen durchgeführt werden. Die Prüfungsdauer
beträgt für jeden Kandidaten mindestens 15 Minuten,
aber höchstens 60 Minuten.
- Im Rahmen der mündlichen Prüfung können
in angemessenem Umfang auch Aufgaben zur schriftlichen Behandlung
gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter
der Prüfung nicht aufgehoben wird.
- Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern,
von denen einer den Vorsitz führt, oder einem Prüfer
in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. Vor
der Festsetzung der Note hört der Vorsitzende die anderen
Prüfer bzw. den Beisitzer.
- Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Kandidaten
unmittelbar nach Abschluß seiner Prüfung bekanntzugeben.
- Die wesentlichen Gegenstände, Verlauf und Ergebnisse
der mündlichen Prüfung sind in einem Prüfungsprotokoll
festzuhalten, das von den Prüfern bzw. vom Prüfer
und vom Beisitzer entsprechend Abs. 4 zu unterzeichnen ist.
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| Par. 8 Schriftliche
Prüfungen |
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- In den schriftlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen,
daß er in begrenzter Zeit und mit zugelassenen Hilfsmitteln
mit den gängigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen
und Wege zu einer Lösung finden kann. Den Kandidaten
können Themen zur Auswahl gegeben werden.
- Schriftliche Prüfungen erfolgen durch beaufsichtigte
Klausurarbeiten. Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple-choice-Verfahren
sind ausgeschlossen.
- Die Dauer schriftlicher Prüfungen darf 90 Minuten nicht
unterschreiten und soll vier Zeitstunden nicht überschreiten.
- Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
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| Par. 9 Prüfungsrelevante
Studienleistungen |
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- Bei prüfungsrelevanten Studienleistungen gelten bestimmte
im Rahmen der dem Prüfungsfach zugeordneten Lehrveranstaltungen
erbrachte Studienleistungen als Prüfungsleistungen, sofern
die Studienleistungen nach Anforderung und Verfahren Prüfungsleistungen
gleichwertig sind. In der Regel besteht eine prüfungsrelevante
Studienleistung aus mehreren Studienleistungen.
Studienleistungen können sein: Referate, Klausuren,
sonstige schriftliche oder zeichnerische Ausarbeitungen
(Belege, Projekte, Entwürfe u. dgl.), Laborpraktikumsversuche,
praktische Leistungen (Modelle, Versuchsaufbauten u. dgl.),
Softwareprodukte, usw.
- Können die Leistungsanforderungen einer in anderer
Form angesetzten Fachprüfung durch den Studenten durch
prüfungsrelevante Studienleistungen nachgewiesen werden,
so kann der Prüfer diese als entsprechende Fachprüfung
anerkennen.
- Prüfungsrelevante Studienleistungen werden hinsichtlich
Bewertung, Bestehen und Wiederholung wie Prüfungsleistungen
behandelt.
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| Par. 10 Bewertung
von Prüfungsleistungen |
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- Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen
werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für
die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten
zu verwenden:
1 = sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt;
3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht;
4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung von Teilleistungen von Fachprüfungen
können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen
der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7;
4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
- Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens
"ausreichend" (4,=) ist. Besteht eine Fachprüfung
aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote
aus dem gegebenenfalls gewichteten Durchschnitt der Noten
der einzelnen Prüfungsleistungen, von denen jede einzelne
mindestens "ausreichend" (4,0) sein muß.
Die Note lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 =
gut
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 =
befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 =
ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht
ausreichend
Analog wird bei der Bildung von Gesamtnoten verfahren.
Das praktische Studiensemester und andere prüfungsrelevante
Leistungen gelten auch dann als erbracht, wenn sie mit "erfolgreich"
bewertet worden sind.
- Bei der Bildung von Fachnoten und der Gesamtnote wird nur
die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt,
alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen, sofern
nicht durch Rechtsvorschriften anderes bestimmt ist.
- Fachnoten sind dem Prüfungsamt vom Prüfer als
glatte Noten (ohne Zwischenwerte) bekanntzugeben.
- Auf Zeugnisse werden glatte Noten in Ziffern eingetragen,
das Gesamturteil wird verbal angegeben.
- Prüfungsergebnisse sind vom Prüfer dem Prüfungsamt
innerhalb einer Woche nach Feststellung des Ergebnisses schriftlich
mitzuteilen.
- Die Prüfungsergebnisse sind vom Prüfungsamt innerhalb
von drei Arbeitstagen nach Eingang der Prüfungsmeldung
durch Aushang bekanntzugeben, der erste Bekanntmachungstag
ist aktenkundig zu machen. Die Frist gemäß §
11 Abs. 6 beginnt am Tag nach dem ersten Bekanntmachungstag.
- Wenn die Diplomarbeit schlechter als "ausreichend"
(4,0) bewertet wurde, so erhält der Kandidat hierüber
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen
Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, der auch darüber
Auskunft gibt, ob, wie und in welcher Frist die Diplomarbeit
wiederholt werden darf.
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| Par. 11 Wiederholung
von Prüfungen |
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- Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht
zulässig, ausgenommen Fälle nach § 3 Abs. 7.
- Nichtbestandene Prüfungen dürfen einmal wiederholt
werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen zulässig. Fehlversuche an anderen
Fachhochschulen sind anzurechnen.
Prüfungsvorleistungen (Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzungen
für eine Prüfung) können nach Abstimmung
mit dem Prüfer bis zu dem Prüfungsabschnitt wiederholt
werden, in dem die betreffende Prüfung abzulegen wäre.
Bei nicht fristgemäßem Erbringen von Prüfungsvorleistungen
(einschließlich eventueller Wiederholungen) gilt die
betreffende Prüfung als erstmalig abgelegt und nicht
bestanden.
- Wiederholungsprüfungen werden wie Prüfungen behandelt
und bewertet.
Erste Wiederholungsprüfungen sind in der Regel in
dem der nicht bestandenen Prüfung folgenden Prüfungsabschnitt
abzulegen, spätestens jedoch in dem der nicht bestandenen
Prüfung folgenden zweiten Prüfungsabschnitt.
Zweite Wiederholungsprüfungen sind spätestens
zum nächsten regulären Prüfungstermin abzulegen.
Erfolgt dies aus Gründen, die der Student selbst zu
vertreten hat, nicht, dann gilt die Wiederholungsprüfung
als abgelegt und nicht bestanden, § 3 Abs. 9 gilt sinngemäß.
Wiederholungsprüfungen dürfen auch während
einer Beurlaubung vom Studium an der HTWD abgelegt werden.
- Zweite Wiederholungsprüfungen sind in der Regel von
mindestens zwei Prüfern zu bewerten.
- Erste Wiederholungsprüfungen bedürfen keines besonderen
Antrags.
- Zweite Wiederholungsprüfungen sind in einer Frist von
einem Monat nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten
Wiederholungsprüfung beim Prüfungsausschuß
schriftlich zu beantragen. Wird eine erste Wiederholungsprüfung
nicht bestanden und deren Ergebnis erst in der lehrveranstaltungsfreien
Zeit bekanntgemacht, dann wird die Antragsfrist für die
zweite Wiederholungsprüfung auf einen Monat nach Beginn
der Lehrveranstaltungen des folgenden Semesters verlängert
- Antragstellern, die sich im Grundstudium befinden, und denen
bereits eine zweite Wiederholungsprüfung genehmigt wurde,
kann in der Regel keine weitere zweite Wiederholungsprüfung
in einem anderen Fach genehmigt werden.
- Eine nicht bestandene, nicht termingemäß beantragte
oder nicht genehmigte zweite Wiederholungsprüfung zieht
den Verlust des Prüfungsanspruchs nach sich.
- Im Fall einer nicht termingemäß beantragten oder
nicht genehmigten zweiten Wiederholungsprüfung kann der
Kandidat als Externer frühestens nach einem Jahr ab dem
Exmatrikulationsdatum, spätestens jedoch innerhalb von
zwei Jahren beim Prüfungsausschuß einen Antrag
auf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung stellen.
Wird diese zweite Wiederholungsprüfung bestanden, kann
das Studium unter Anrechnung der bisherigen Prüfungsleistungen
wieder aufgenommen werden. Diese Verfahrensweise ist nur einmal
zulässig. Wird diese zweite Wiederholungsprüfung
nicht bestanden, dann ist der Prüfungsanspruch im entsprechenden
Studiengang endgültig verloren.
Dieser Abschnitt entfällt mit Wirkung vom 31. 08.
1999 mit nachstehender Übergangsregelung: Für
Studierende, die wegen nicht termingemäß beantragter
oder nicht genehmigter zweiter Wiederholungsprüfung
bis zum 31. 08. 1999 exmatrikuliert wurden, gilt die bisherige
Regelung des Abs. 9 unverändert weiter. Die Frist für
die Antragstellung zur zweiten Wiederholungsprüfung
endet spätestens am 31. 08. 2001.
- Eine Diplomarbeit darf höchstens einmal wiederholt
werden. In der Regel kann die Anfertigung einer zweiten Diplomarbeit
mit einem neuen oder wesentlich geänderten Diplomthema
vier Wochen nach Bekanntgabe des negativen Urteils über
die erste Diplomarbeit beginnen.
Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der
in § 24 Abs. 5 Satz 4 genannten Frist ist jedoch nur
zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner
ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch
gemacht hat.
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| Par. 12 Prüfungsanspruch
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- Ein Kandidat besitzt keinen Prüfungsanspruch mehr,
wenn
1. er aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen die
Diplom-Vorprüfung einschließlich
etwaiger
Wiederholungsprüfungen nicht
innerhalb von zwei Semestern nach
Abschluß des Grundstudiums abgelegt
hat, oder
2. er aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen die
Diplomprüfung einschließlich etwaiger
Wiederholungsprüfungen nicht
innerhalb von sechs Semestern nach Abschluß
der Regelstudienzeit abgelegt hat,
oder
3. er eine zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden
hat, oder
4. er eine zweite Wiederholungsprüfung nicht termingemäß
beantragt hat oder zu ihr nicht zugelassen
wurde, oder
5. die erste Wiederholung der Diplomarbeit mit "nicht
ausreichend" (5,0) bewertet wurde, oder
6. er vom Prüfungsausschuß von der Erbringung weiterer
Prüfungsleistungen entsprechend
§ 16 Abs. 3 ausgeschlossen wurde.
- Eine Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung ist
endgültig nicht bestanden, wenn eine zweite Wiederholung
einer zugehörigen Fachprüfung nicht bestanden wurde.
- Die Diplomprüfung ist ebenfalls endgültig nicht
bestanden, wenn die erste Wiederholung der Diplomarbeit mit
"nicht ausreichend" bewertet wurde.
- Wenn ein Kandidat den Prüfungsanspruch verloren hat,
dann ist ihm dies vom Prüfungsamt schriftlich mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend § 28 Abs. 1 mitzuteilen.
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| Par. 13 Anrechnung
von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
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- Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
aus nicht abgeschlossenen Studien werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung
angerechnet, wenn sie an einer Fachhochschule in der Bundesrepublick
Deutschland in einem Studiengang erbracht wurden, der derselben
Rahmenordnung unterliegt. In diesem Studiengang wird bei derselben
Anzahl von theoretischen Studiensemestern im Grundstudium
die Diplom-Vorprüfung ohne Gleichwertigkeitsprüfung
anerkannt. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht
enthält, die an der HTWD Gegenstand der Diplom-Vorprüfung,
nicht aber der Diplomprüfung, sind, ist eine Anerkennung
mit Auflagen möglich.
- Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in Studiengängen an Hochschulen, die nicht unter Absatz
1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit
gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen
denjenigen des entsprechenden Studiums an der HTWD im wesentlichen
entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern
eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz
und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften
zu berücksichtigen.
- Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
nach Absatz 1 und 2 werden nur angerechnet, wenn zwischen
Ende des nicht abgeschlossenen Studiums und Beginn des Studiums
an der HTWD der Zeitraum von drei Jahren nicht überschritten
wird. Das gilt auch für Leistungen aus einem Studium
an der HTWD.
- Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
aus abgeschlossenen Hochschulstudien können nach Einzelfallprüfung
anerkannt werden, wenn zwischen Ende des abgeschlossenen Studiums
und Beginn des Studiums an der HTWD der Zeitraum von fünf
Jahren nicht überschritten wird.
- Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze
1 bis 4 entsprechend.
- Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet,
sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind
- zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote
einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der
Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung
der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und
2 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung
von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,
die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt
von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung
erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
- Soweit Studienzeiten nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet
oder nicht angerechnet werden, verändern sich die jeweiligen
Fristen für Prüfungen entsprechend § 3 Abs.
8.
- Über die Anrechnung der Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuß,
in der Regel unter Mitwirkung des für das Prüfungsfach
zuständigen Hochschullehrers.
- Anträge auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
sowie Anrechnung von Studienzeiten sind spätestens vor
Eintritt in den entsprechenden Studienabschnitt schriftlich
an den Prüfungsausschuß zu stellen.
- Bei Wiederaufnahme des Studiums nach einer Beurlaubung gelten
die bis dahin erzielten Studien- und Prüfungsleistungen
unverändert weiter.
Gleiches gilt unter Beachtung von Abs. 3 bei Fortsetzung oder
Neubeginn des Studiums an der HTWD im gleichen Studiengang
oder in einem anderen Studiengang mit gleichem Grundstudium.
- Die Ausstellung eines Zeugnisses über die Diplom-Vorprüfung
oder die Diplomprüfung ausschließlich auf der Grundlage
von Studienleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht
wurden, ist nicht zulässig.
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| Par. 14 Allgemeine
Zulassungsvoraussetzungen |
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1. Zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung kann
nur zugelassen werden, wer
- ein Zeugnis der Fachhochschulreife, der allgemeinen Hochschulreife
oder der fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift
oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertige
anerkannte Zugangsberechtigung besitzt, die zum Studium
des Diplomstudienganges an der HTWD berechtigen, und
- an der HTWD immatrikuliert ist und auch mindestens das
letzte Semester (außer Praktisches Studiensemester
und Diplomsemester) vor der jeweiligen Fachprüfung
an der HTWD immatrikuliert war oder sich mit Zustimmung
des Prüfungsausschusses extern auf eine Diplom-Vorprüfung
oder Diplomprüfung an der HTWD vorbereitet, und
- die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Prüfungsvorleistungen)
nach Maßgabe der Studienordnung des Studienganges
erfüllt.
2. Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung
darf nur abgelehnt werden, wenn
- die in Absatz 1 oder die in § 20 bzw. § 23
genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
- die Unterlagen unvollständig sind und trotz Aufforderung
nicht vervollständigt worden sind, oder
- der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung
im gleichen Studiengang an einer Fachhochschule in der Bundesrepublick
Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder sich
in einem Prüfungsverfahren befindet, oder
- der Kandidat seinen Prüfungsanspruch gemäß
§ 12 Abs. 1 verloren hat.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
die Zulassung zu einzelnen Fachprüfungen und
Prüfungsabschnitten.
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| Par. 15 Zulassungsvoraussetzungen
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- Über die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und zur
Diplomprüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
nach Vorbereitung durch das Prüfungsamt.
- Die Studenten der HTWD sind automatisch zu den lt. Diplomprüfungsordnung
des Studienganges in den einzelnen Prüfungsfächern
vorgeschriebenen Fachprüfungen zugelassen und angemeldet,
sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und
nicht
§ 23 Abs. 2 zutrifft.
Kandidaten, die eine Prüfung nach- oder erstmalig
wiederholen müssen, sind automatisch für den nächsten
in dem betreffenden Fach angesetzten Prüfungstermin
angemeldet, sofern die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt
sind.
Kandidaten, die während ihrer Beurlaubung vom Studium
an der HTWD eine Nach- oder erste Wiederholungsprüfung
ablegen wollen, haben dies spätestens acht Wochen vor
dem Prüfungstermin schriftlich beim Prüfungsamt
zu beantragen.
Kandidaten, die Zusatzprüfungen ablegen wollen, haben
sich mindestens acht Wochen vor dem Prüfungstermin,
jedoch unter Beachtung von § 18 Abs. 3 spätestens
vor Abschluß der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung,
beim Prüfer anzumelden.
Die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist
gemäß § 11 Abs. 6 zu beantragen.
- Der Antrag auf Zulassung zur externen Diplom-Vorprüfung
und zur externen Diplomprüfung ist schriftlich zu stellen.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen
der in § 14 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen
und
2. eine Erklärung darüber,
ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine
Diplomprüfung
im gleichen
Studiengang an einer Fachhochschule in der Bundesrepublick
Deutschland endgültig
nicht bestanden
hat oder er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
Näheres
regelt die Externenordnung der HTWD.
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| Par. 16 Versäumnis,
Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß |
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- Eine Prüfungsleistung wird mit "nicht ausreichend"
(5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin
oder zum Termin der Verteidigung der Diplomarbeit ohne triftige
Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung
oder der Verteidigung der Diplomarbeit ohne triftige Gründe
von der Prüfung zurücktritt.
Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsvorleistung oder
eine schriftliche Prüfungsleistung oder eine prüfungsrelevante
Studienleistung oder die Diplomarbeit nicht innerhalb der
vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
- Die für den Rücktritt oder das Versäumnis
geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist eine ärztliche
Bescheinigung abzugeben. Darüber hinaus kann die Vorlage
eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Soweit
die Einhaltung von Fristen für die Wiederholung von Prüfungen,
die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen
und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten
betroffen sind, steht der Krankheit des Kandidaten die Krankheit
eines von ihm allein zu versorgenden Kindes gleich. Über
die Anerkennung der Gründe entscheidet der Prüfungsausschuß
nach Vorbereitung durch das Prüfungsamt. Werden die Gründe
anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits
vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
- Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung
mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat,
der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung
stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden,
in der Regel nach erfolgter Abmahnung, von der Fortsetzung
der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem
Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht
ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen
kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der
Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
- Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe
des Prüfungsergebnisses mit formlosem schriftlichen Antrag
verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz
1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft
werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich
schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.
- Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer
Prüfung nicht erfüllt, dann gilt die Prüfung
als nicht abgelegt.
- Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer
Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat
hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache
erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird
dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.
Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht
erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
- Werden Verfehlungen erst nach Abschluß der Prüfung
bekannt und hat der Kandidat das Studium noch nicht beendet,
wird die Prüfung mit "nicht ausreichend" (5,0)
bewertet.
- Werden Verstöße gegen die Diplomprüfungsordnung
erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann
auf Antrag des Prüfungsausschusses der Fachbereich entsprechende
Zeugnisse und Urkunden für ungültig erklären
und einziehen und den verliehenen akademischen Grad aberkennen
oder ggf. ein neues Zeugnis/Urkunde ausstellen.
- Eine Entscheidung nach Absatz 6, letzter Satz, und 8 ist
nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses
ausgeschlossen.
- Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur
Äußerung zu geben.
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| Par. 17 Zeugnisse,
Diplomurkunden, Bescheinigungen |
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- Nach dem erfolgreichen Abschluß der Diplom-Vorprüfung
und nach dem erfolgreichen Abschluß der Diplomprüfung
wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die
Angabe des Studienganges. Es weist die Prüfungsleistungen
mit den entsprechenden Noten, bei der Diplomprüfung auch
Thema und Gesamtnote der Diplomarbeit und das Gesamturteil
(Prädikat) sowie die Regelstudienzeit aus. Die Noten
sind in arabischen Ziffern, das Gesamturteil ist verbal anzugeben.
Die Zeugnisse werden vom Dekan des Fachbereiches und vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel
der Hochschule versehen.
- Zusätzlich zum Zeugnis über die Diplomprüfung
wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung
des entsprechenden akademischen Diplomgrades (FH) ausgestellt.
Die Urkunde wird vom Rektor der Hochschule und dem Dekan des
Fachbereiches unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule
versehen.
(Muster s. Anlage 1)
- Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische
Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule (FH)"
Diplom-Wirtschaftsinformatiker/in
(FH)
Dipl.-Wirtsch.Inf..
(FH)
verliehen.
Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung
zur Führung des akademischen Diplomgrades (FH) erworben.
- Zeugnisse und Urkunden tragen das Datum des Tages, an dem
die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
- Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluß
von Prüfungsleistungen werden vom Prüfungsamt ausgestellt.
- Hat ein Kandidat die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung
nicht bestanden, wird ihm auf Antrag vom Prüfungsamt
eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen
und deren Noten enthält und erkennen läßt,
daß die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung
nicht bestanden ist.
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| Par. 18 Zusatzfächer
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- Der Kandidat kann sich außer in den vorgeschriebenen
Fächern noch in weiteren an der HTWD oder anderen Hochschulen
angebotenen Prüfungsfächern (Zusatzfächer)
prüfen lassen.
- Prüfungsergebnisse in Zusatzfächern werden auf
Antrag des Kandidaten in das Zeugnis eingetragen und entsprechend
kenntlich gemacht, jedoch bei der Berechnung der Gesamtnote
nicht berücksichtigt.
- Das Ablegen einer Prüfung in einem Zusatzfach hat spätestens
vor Abschluß der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung
zu erfolgen.
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| 2.
Abschnitt - Diplom-Vorprüfung |
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| Par. 19 Ziel und Umfang
der Diplom-Vorprüfung |
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- Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen,
daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß
er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches,
ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung
erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg
fortzusetzen.
- Die Diplom-Vorprüfung besteht aus
1. schriftlichen Prüfungen und
2. mündlichen Prüfungen und
3. prüfungsrelevanten Studienleistungen
entsprechend Anlage 2 in den Fächern
Wirtschaftmathematik,
Statistik,
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (BWL I),
Produktionswirtschaft (BWL II),
Marketing/Absatz (BWL III),
Betriebswirtschaftliches Praktikum,
Buchführung und Abschluss,
Kosten- und Leistungsrechnung,
Fremdsprache (Grundstufe/Mittelstufe/Oberstufe gemäß
Abs. 4),
Grundlagen der Wirtschaftsinformatik,
Betriebssysteme,
Rechnerarchitektur,
Programmierung in C,
Programmierung in C++ oder COBOL,
Systems Engineering,
Datenbanksysteme I.
- Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung werden
in der Regel studienbegleitend im Anschluß an die jeweiligen
Lehrveranstaltungen des Grundstudiums durchgeführt.
- Vom Sprachenzentrum werden verschiedene Fremdsprachen angeboten,
und für jede angebotene Fremdsprache wird den Voraussetzungen
der Studenten entsprechend ein Anforderungsniveau getrennt
für die Niveaus Grundstufe, Mittelstufe und Oberstufe
vorgegeben. Danach wählen die Studenten eine Fremdsprache
und das ihren Vorkenntnissen entsprechende Niveau (Grundstufe,
Mittelstufe oder Oberstufe).
- Die Auswahl zwischen den Fächern
Programierung in C++ und
Programmierung in COBOL
nehmen die Studenten am Beginn des 3. Semesters durch Einschreiben
in die jeweilige Liste vor, die beim Prüfungsamt hinterlegt
wird.
Par. 20 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- Die Anlage 2 weist die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen,
d.h. Art und Anzahl der Prüfungsvorleistungen, zu einzelnen
Fachprüfungen aus.
- Die Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen
gemäß § 14 bleibt unberührt.
Par. 21 Bewertung
- Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche
zugehörigen Fachprüfungen mit mindestens "ausreichend"
(4,0) bestanden sind.
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| 3.
Abschnitt - Diplomprüfung |
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| Par. 22 Ziel und Umfang
der Diplomprüfung |
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- Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden
Abschluß des Diplomstudienganges. Durch die Diplomprüfung
soll festgelegt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge
des Faches überblickt und die Fähigkeiten besitzt,
wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, sowie
die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen
gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
- Die Diplomprüfung besteht aus:
1. schriftlichen Prüfungen
und
2. mündlichen Prüfungen
und
3. prüfungsrelevanten Studienleistungen
und
4. der Diplomarbeit einschließlich
Verteidigung.
Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen betreffen
Pflicht- und Wahlpflichtfächer nach Maßgabe der
Studienordnung. Demnach umfaßt die Diplomprüfung
die im Prüfungsplan (Anlage 3) ausgewiesenen Leistungsnachweise
(Prüfungen und prüfungsrelevante Studienleistungen)
für die vom Studenten gemäß Absatz 5 gewählten
Wahlpflichtfächer und für die Pflichtfächer:
Wirtschafts-/DV-Recht,
Rechnernetze/Kommunikationssysteme,
Software Engineering,
Geschäftsprozeßmodellierung,
Betriebliche Steürlehre,
Volkswirtschaftslehre,
Entscheidungsunterstützende Systeme,
Betriebliche DV-Anwendungen I,
Datenschutz/Informationssicherheit,
Managementtechniken,
Simulation ökonomischer Prozesse,
Informationsmanagement
- Die Fachprüfungen der Diplomprüfung werden in
der Regel studienbegleitend im Anschluß an die jeweiligen
Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums durchgeführt.
- Die in der Anlage 3 ausgewiesenen Wahlpflichtfächer
sind in den Komplexen
Wirtschaftsinformatik,
Wirtschaftswissenschaften,
Informatik,
Quantitative Methoden
zusammengefaßt. Durch Beschluß des Fachbereichsrates
können die Wahlpflichtfächer erweitert oder modifiziert
werden.
- Für das 4., 6., 7. und 8. Semesters werden den Studenten
Wahlpflichtfächer aus der Anlage 3 Angeboten. Jeder Student
hat insgesamt Wahlpflichtfächer im Umfang von mindestens
22 SWS auszuwählen. Dabei sind von jedem der in Absatz
4 genannten Komplexe Wahlpflichtfächer mit einem Mindestvolumen
von
8 SWS Wirtschaftsinformatik, darunter ein Workshop,
6 SWS Wirtschaftswissenschaften,
4 SWS Informatik und/oder Quantitative Methoden
zu belegen und es sind für die gewählten Fächer
die in Anlage 3 dargestellten Leistungsnachweise zu erbringen.
- Die Auswahl zwischen den Wahlpflichtfächern nehmen
die Studenten im jeweils vorhergehenden Semester durch Einschreiben
in die Listen der angebotenen Wahlpflichtfächer vor.
Die verbindliche Einschreibung zu den Prüfungen erfolgt
in der jeweiligen Lehrveranstaltung bis zur 3. Vorlesungswoche.
Die Listen werden anschließend beim Prüfungsamt
hinterlegt.
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| Par. 23 Fachliche
Zulassungsvoraussetzungen |
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- Zum ersten Prüfungsabschnitt der Diplomprüfung
kann nur zugelassen werden, wer die Diplom-Vorprüfung
im betreffenden Studiengang an einer Fachhochschule in der
Bundesrepublik Deutschland bestanden oder eine gemäß
§ 13 Abs. 2 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung
erbracht hat. Die Zulassung kann auch erfolgen, wenn erste
Wiederholungsprüfungen von Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung
noch nicht abgelegt sind.
Mit einer noch nicht abgelegten zweiten Wiederholungsprüfung
der Diplom-Vorprüfung ist der Kandidat von allen bzw.
allen weiteren Prüfungen im Hauptstudium ausgeschlossen
- Zum letzten Prüfungsabschnitt der Diplomprüfung
(vor der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit) kann nur zugelassen
werden, wer
1. die Diplom-Vorprüfung
bestanden hat und
2. das Praktische
Studiensemester nach Maßgabe der Praktikumsordnung des
Studienganges
erfolgreich geleistet hat.
- Im übrigen gilt § 20 entsprechend, wobei in Absatz
1 "Anlage 2" durch "Anlage 3" zu ersetzen
ist.
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| Par. 24 Diplomarbeit
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- Die Diplomarbeit ist eine das Hochschulstudium abschließende
Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, daß der Kandidat
in der Lage ist, innerhalb einer vorhergehenden Frist ein
Problem aus dem Bereich des Studienganges praxisbezogen nach
wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.
- Die Diplomarbeit kann von jedem Hochschullehrer und anderen
prüfungsberechtigten Personen, soweit diese an der HTWD
in einem für den Studiengang relevanten Bereich tätig
sind, ausgegeben und betreut werden. Der Kandidat kann Themenwünsche
äußern.
- Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen
werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag
des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten,
Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige
Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar
ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
- Ausgabe- und Abgabezeitpunkt sowie Bearbeitungsdauer der
Diplomarbeit sind so festzulegen, daß das Bewertungsverfahren
im Regelfall innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen
werden kann.
- Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über
den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Thema und Zeitpunkt
der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. Das Thema der Diplomarbeit
darf frühestens nach erfolgreichem Ablegen der Fachprüfungen
in allen Pflichtfächern der Diplomprüfung und erfolgreicher
Leistung des Praktischen Studiensemesters ausgegeben werden.
Zusätzlich müssen Prüfungen in Wahlpflichtfächern
bestanden sein, deren Summe der Gewichte mindestens 16 beträgt.
Demnach können Prüfungen in Wahlpflichtfächern
mit einer Gesamtsumme von 4 zu diesem Zeitpunkt noch nicht
bestanden sein. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb
der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben
werden.
- Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit darf drei
Monate nicht überschreiten. Wird die Diploamarbeit in
einer Einrichtung außerhalb der HTWD oder mit starkem
Praxisbezug durchgeführt, kann die Bearbeitungszeit entsprechend
verlängert werden, höchstens jedoch auf insgesamt
fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit
sind vom Betreuer so zu begrenzen, daß die zur Bearbeitung
vorgegebene Frist eingehalten werden kann.
Ist die Fertigstellung der Diplomarbeit im vorgegebenen Berabeitungszeitraum
aus unvorhersehbaren Gründen, die vom Kandidaten nicht
zu vertreten sind, nicht möglich, kann auf schriftlichen
Antrag durch den Prüfungsasuschuß, in der Regel
nach Konsultation des Betreuers der Diplomarbeit, ausnahmsweise
eine Verlängerung um höchstens einen Monat, bei
nachgewiesener Krankheit auch darüber hinaus, gewährt
werden.
- Der Textteil der Diplomarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen
und in Maschinenschrift oder Computerdruck in drei Exemplaren
einzureichen.
Die Diplomarbeit kann auf begründeten Antrag des Kandidaten
an den Prüfungsasusschuß in einer anderen Sprache
abgefaßt werden. Der Antrag ist spätestens am Tag
der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit zu stellen.
- Die Diplomarbeit ist fristgemäß im Sekretariat
des Fachbereichs Informatik/Mathematik abzuliefern; der Abgabezeitpunkt
ist aktenkundig zu machen.
- Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich
zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit
seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig
verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen
und Hilfsmittel benutzt hat.
- Die Diploamarbeit ist auf der Grundlage von Gutachten zu
bewerten, die in der Regel von zwei Prüfern zu erstatten
sind. Einer der Prüfer soll der Betreuer der Diplomarbeit
sein. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen, wobei jede Bewertung mindestens "ausreichend"
(4,0) sein muß. Ist eine Bewertung "nicht ausreichend"
(5,0), so ist die Diploamarbeit nicht bestanden.
Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
- Eine mit mindestens "ausreichend (4,0)" bewertete
Diplomarbeit ist im Fachbereich vor einer Prüfungskommission
öffentlich zu verteidigen. Beim Fernstudium sind Ausnahmen
zulässig. Die Verteidigung ist zu bewerten. Das Ergebnis
ist eine Note, die aus der Bewertung eines Vortrages zur Diplomarbeit
und der mündlichen Verteidigung der Diplomarbeit gebildet
wird. Bei der Bewertung der Verteidigung mit der Note "nicht
ausreichend" (5,0) kann die Verteidigung einmal innerhalb
von vier Wochen wiederholt werden. Die Note der wiederholten
Verteidigung ist die abschließende Note der Verteidigung.
Wird die Verteidigung erneut mit "nicht ausreichend"
(5,0) bewertet, dann gilt die Diplomarbeit als nicht bestanden.
Die Dauer der Verteidigung soll in der Regel 60 Minuten nicht
überschreiten.
- Die Gesamtnote der Diplomarbeit wird zu zwei Drittel aus
den Noten der Gutachten der Diplomarbeit und zu einem Drittel
aus der Note der Verteidigung gebildet, wobei jede einzelne
Note mindestens "ausreichend" (4,0) sein muß.
- Die vorstehenden Absätze gelten gleichsfalls für
externe Diplomarbeiten.
- Mit der Übergabe der Pflichtexemplare der Diplomarbeit
an die HTWD gehen diese in das Eigentum der Hochschule über.
Der Diplomand räumt der HTWD das Recht ein, diese Exemplare
für die Lehre und Forschung zu verwerten. Die gewerbliche
Verwertung setzt den Abschluß eines privatrechtlichen
Vertrages voraus.
|
|
| |
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| Par. 25 Bewertung
|
|
- Die Diploamprüfung ist bestanden, wenn die Noten sämtlicher
Fachprüfungen und die Gesamtnote der Diplomarbeit mindestens
"ausreichend" (4,0) sind.
- Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus
dem Durchschnitt der Fachnoten der Diplomprüfung und
der Gesamtnote der Diplomarbeit. Den Fächern sind Gewichte
zugeordnet entsprechend den für die Lehrveranstaltung
im Stundenplan ausgewiesenen Semesterwochenstunden. Das Gewicht
der Gesamtnote der Diplomprüfung wird so gebildet, daß
die Gesamtnote der Diplomarbeit den dritten Teil der Gesamtnote
der Diplomprüfung ergibt. Die Gesamtnote der Diplomprüfung
wird dann als gewogenes Mittel der Gesamtnote für die
Diplomarbeit und der Noten für die Pflichtfächer
und für die von Studenten ausgewählten Wahlpflichtfächer
ermittelt.
- Das Gesamturteil ist die verbale Formulierung der Gesamtnote.
Besonders herausragende Leistungen werden durch das Gesamturteil
"ausgezeichnet" gewürdigt. Voraussetzung dafür
ist, daß die Gesamtnote der Diplomarbeit "sehr
gut" und keine Note einer Fachprüfung schlechter
als "gut" ist sowie die Mittelbildung den Wert 1,2
nicht überschreitet.
|
|
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|
| 4.
Abschnitt - Schlussbestimmungen |
|
| |
|
| Par. 26 Einsicht in
die Prüfungsakten |
|
- Nach Abschluß einer schriftlichen Fachprüfung
oder der Diplomarbeit und Festlegung der Note erhält
der Student das Recht, auf schriftlichen Antrag an den Prüfer
Einsicht in die Prüfungsarbeit, die darauf bezogenen
Gutachten der Prüfer und Prüfungsprotokolle zu nehmen
und den Prüfer zu konsultieren. Es erlischt innerhalb
von vier Monaten oder wenn der Student einen öffentlich
bekanntgegebenen Einsichtstermin nicht wahrgenommen hat. Ort
und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden durch den Prüfer
bestimmt. Mit der Einsichtnahme ist kein Anspruch auf Korrektur
der erteilten Note verbunden.
|
|
| |
|
| Par. 27 Aufbewahrung
von Prüfungsunterlagen |
|
- Prüfungsnachweise (Meldungen der Prüfungsergebnisse,
Zensurenübersichten, Kopien der Zeugnisse u. dgl.) sind
von der Hochschule aufzubewahren.
- Unterlagen schriftlicher Prüfungen (Klausurarbeiten
u. dgl.) sowie prüfungsrelevanter Studienleistungen können
den Studenten zurückgegeben werden. Die Entscheidung
obliegt den Prüfern.
|
|
| |
|
| Par. 28 Widerspruchsverfahren
|
|
- Entscheidungen nach dieser Ordnung, durch die jemand in
seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, sind den Betroffenen
von der Instanz, die die Entscheidung getroffen hat (z.B.
Prüfer, Prüfungsasusschuß), unverzüglich
schriftlich mitzuteilen, sie sind zu begründen und mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dies betrifft nicht
die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen, ausgenommen
Nichtbestehen der Diplomarbeit und der Verteidigung der Diplomarbeit.
Die Mitteilung über den Verlust des Prüfungsanspruchs
gemäß § 12 Abs. 4 erfolgt vom Prüfungsamt.
- Widersprüche gegen Entscheidungen nach dieser Ordnung
sind schriftlich, begründet und ggf. mit den erforderlichen
Nachweisen versehen beim Prüfungsausschuß einzulegen.
Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat vom Tag nach
Bekanntwerden der Entscheidung oder nach Bekanntwerden von
Tatsachen, die den Widerspruch begründen, höchstens
jedoch ein Jahr.
- Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuß,
ggf. nach einer Stellungnahme des Prüfers.
- Soweit sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung des
Prüfungsausschusses richtet, entscheidet, wenn der Prüfungsausschuß
nicht abhilft, der Fachbereichsrat.
- Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertungsentscheidung
eines Prüfers richtet, leitet der Prüfungsausschuß
den Widerspruch dem Prüfer zur Überprüfung
zu. Ändert der Prüfer seine Entscheidung antragsgemäß,
so hilft der Prüfungsausschuß dem Widerspruch ab.
Andernfalls überprüft der Prüfungsausschuß
die Entscheidung nur darauf, ob:
1. das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß
durchgeführt worden ist, und/oder
2. der Prüfer von einem falschen Sachverhalt
ausgegangen ist, und/oder
3. allgemein gültige Bewertungsgrundsätze
nicht beachtet worden sind, und/oder
4. sich der Prüfer von sachfremden
Erwägungen hat leiten lassen.
Entsprechend gilt, wenn sich der Widerspruch gegen Entscheidungen
mehrerer Prüfer richtet.
- Über den Widerspruch soll innerhalb eines Monats abschließend
entschieden werden. Soweit dem Widerspruch vom Prüfungsausschuß
bzw. Fachbereichsrat nicht abgeholfen wird, ist der Bescheid
zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
|
|
| |
|
| Par. 29 Inkrafttreten
|
|
- Die vorliegende Diplomprüfungsordnung ist am 09. Juni
1998 vom Fachbereichsrat Informatik/ Mathematik verabschiedet
und vom Senat der HTWD am 07. Juli 1998 beschlossen und durch
das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft
und Kunst mit Erlaß vom 03. Dezember 1998 AZ 2-7833-11/146-2,
genehmigt sowie durch Beschluß des Senats der HTWD vom
19. 10. 99 und mit Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst vom 8. 12. 99, AZ 2-7833-11/47-6
geändert worden.
Sie tritt mit Wirkung vom 01. September 1998 in Kraft und
wird durch Aushang veröffentlicht.
|
|
| |
|
| Par. 30 Übergangsbestimmungen |
|
- Für Studenten, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser
Ordnung aufgenommen haben, gelten Übergangsbestimmungen,
die vom Prüfungsausschuß festgelegt werden sowie
vom Fachbereichsrat und vom Senat innerhalb von 6 Monaten
nach Inkrafttreten dieser Ordnung bestätigt werden müssen.
Dresden, den 10. Dezember 1999
Prof. Dr.-Ing. Dr. h. c. G. Otto
Rektor
|
|
| Studienfach |
1.Semester |
2.Semester |
3.Semester |
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|
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (BWL I)
|
K(L)
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|
Buchführung und Abschluss
|
K
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|
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|
|
Betriebssysteme
|
K(L)
|
|
|
|
|
Rechnerarchitektur
|
K |
|
|
|
|
Grundlagen der Wirtschaftsinformatik
|
K |
|
|
|
|
Wirtschaftsmathematik - Teil 1 u. 2
|
K |
K(LO)
|
|
|
|
Kosten- und Leistungsrechnung
|
|
K |
|
|
|
Programmierung in C
|
|
LN |
|
|
|
Systems Engineering
|
|
K(L) |
|
|
|
Betriebswirtschaftliches Praktikum
|
|
LN |
|
|
|
Statistik - Teil 1 u. 2
|
|
K |
K(L) |
|
|
Datenbanksysteme I - Teil 1 u. 2
|
|
LN
|
K(L) |
|
|
Marketing / Absatz (BWL III)
|
|
|
K
|
|
|
Wirtschaftsrecht/DV-Recht - Teil 1*
|
|
|
LN |
|
|
Software Engineering - Teil 1*
|
|
|
LN |
|
|
Programmierung in C++ oder COBOL
|
|
|
LN |
|
|
Rechnernetze/Kommunikationssysteme - Teil 1*
|
|
|
L |
|
|
Fremdsprache- Teil 1,2 u.3
|
LN |
LN |
LN |
|
| |
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
* Diese Fächer
gelten als Prüfungsfächer der Diplomprüfung.
|
|
| |
|
| Legende:
L............Prüfungsvorleistung außerhalb des Prüfungsabschnitts
ohne Note
LN.........prüfungsrelevante Studienleistung außerhalb
des Prüfungsabschnittes mit Note
K...........Klausur im Prüfungsabschnitt
K(L)......Klausur im Prüfungsabschnitt, Teilnahmevoraussetzung
Prüfungsvorleistung ohne Note
K(LN)...Klausur im Prüfungsabschnitt, Teilnahmevoraussetzung
Prüfungsvorleistung mit Note
K(LO)...Klausur im Prüfungsabschnitt, prüfungsrelevante
Studienleistung außerhalb des Prüfungsabschnittes
ohne Note
M..........Mündliche Prüfung im Prüfungsabschnitt
M(L).....Mündliche Prüfung im Prüfungsabschnitt,
Teilnahmevoraussetzung Prüfungsvorleistung
|
|
| Anlage 3- Prüfungsplan
Diplomprüfung
|
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| |
|
| |
|
|
Fach
|
4.Semester
|
6.Semester
|
7.Semester
|
8.Semester
|
|
Volkswirtschaftslehre
|
K(L)
|
|
|
|
| Wirtschaftsrecht/DV-Recht
- Teil 2 |
K(L)
|
|
|
|
| Software Engineering
- Teil 2 |
M(LN)
|
|
|
|
| Rechnernetze/
Kommunikationssysteme - Teil 2 |
M(L)
|
|
|
|
| Geschäftsprozeßmodellierung
|
K(LN)
|
|
|
|
| Entscheidungsunterstützende
Systeme |
K(L)
|
|
|
|
Betriebliche
DV-Anwendungen - Teil 1 u. 2
|
LN
|
K(LN)
|
|
|
Betriebliche
Steuerlehre
|
|
K
|
|
|
Datenschutz/Informationssicherheit
|
|
K(L)
|
|
|
| Informationsmanagement
- Teil 1 u. 2 |
|
K(L)
|
K(LN)
|
|
| Simulation
ökonomischer Prozesse |
|
|
K(L)
|
|
| Managementtechniken |
|
|
M
|
|
Wahlpflichtfächer
|
gW
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| Legende:
LN...........prüfungsrelevante Studienleistung außerhalb
des Prüfungsabschnittes mit Note
K.............Klausur im Prüfungsabschnitt
K(L)........Klausur im Prüfungsabschnitt, Teilnahmevoraussetzung
Prüfungsvorleistung ohne Note
K(LN).....Klausur im Prüfungsabschnitt, Teilnahmevoraussetzung
Prüfungsvorleistung mit Note
M............Mündliche Prüfung im Prüfungsabschnitt
M(L).......Mündliche Prüfung im Prüfungsabschnitt,
Teilnahmevoraussetzung Prüfungsvorleistung
M(LN)....Mündliche Prüfung im Prüfungsabschnitt,
Teilnahmevoraussetzung Prüfungsvorleistung mit
Note
gW..........gemäß individueller Wahl - s. Wahlpflichtfächer
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| Wahlpflichtfächer |
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| Komplex
Quantitative Methoden |
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Angewandte
Optimierung M
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M
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| Numerische
Verfahren in der Wirtschaft |
K
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| Multivariate
Statistik |
K
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| Statistische
Analyseverfahren |
K
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| Mathematische
Modellierung zufälliger |
K
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| Wirtschaftsprozesse
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| Chaostheorie
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M(LN)
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| Zuverlässigkeit
und Erneuerung technischer Systeme |
LN
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| Komplex
Spezielle Betriebswirtschaftslehre |
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Fach aus den Studienschwerpunkten des Studienganges Betriebswirtschaft
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gem. PO BW
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| Wahlpflichtfach
des Studienganges Betriebswirtschaft |
gem. PO BW
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| Einführung
in das Arbeitsrecht |
K
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| Umweltökonomik
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K (LN)
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| Komplex
Wirtschaftsinformatik |
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Betriebliche DV-Anwendungen II
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K
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| Prozeßkostenmanagement/-simulation |
M(L)
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| Datenbanksysteme
II (Ausgewählte Probleme verteilter und objektorientierte
Datenbanksysteme) |
M
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| DV-Recht II
(Vertragspraxis) |
K
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| Workshop zu
Betriebliche DV-Anwendungen |
LN
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| Workshop zu
Informationsmanagement |
LN
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| Workshop zu
Datenbankanwendungen |
LN
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| Workshop zu
Data Mining |
LN
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| Workshop zu
Systementwicklung |
LN
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| Komplex
Informatik |
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Logische Programmierung
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gem. PO AI
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| Systemprogrammierung
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gem. PO AI
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| Anwendungsprogrammierung
(Visual Basic, Java, Delphi) |
gem. PO
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| Grafische Datenverarbeitung
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gem. PO AI, MI
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| Betriebssysteme
(Verteilte Systeme und Architekturen) |
gem. PO AI
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| Simulation
diskreter Prozesse (mit GPSS) |
M(L)
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Objektorientierte
Programmierung für die Simulation
(mit MODSIM II) |
M(L)
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| Künstliche
Intelligenz |
gem. PO AI
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| Neuroinformationsverarbeitung |
gem. PO AI
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| Multimedia
-Technologien |
gem. PO AI
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| OLAP/Data Warehouse
K |
K
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| Gestaltung
von interaktiven Systemen |
gem. PO MI
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| DTP-Systeme,
Layoutgestaltung |
gem. PO MI
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| Architektur
und Entwurf Multimedia-Systeme |
gem. PO MI
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| Programmierung
in C++/Cobol (wenn nicht im 3. Semester gewählt) |
gem. PO AI
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| Datenschutz/Informationssicherheit
II (Datenschutz im öffentl . Bereich/ Vertiefung Informationssicherheit) |
K(L)
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| Ausgewählte
Kapitel der Kommunikationssysteme |
M
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| Graphische
Benutzeroberflächen |
gem. PO AI
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| Assemblerprogrammierung
|
gem. PO AI
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| Techniken der
Bildbe- und -verarbeitung |
gem. PO AI, MI
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| Wissensbasierte
Fuzzy-Systeme |
gem. PO AI
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| Legende:
LN..........prüfungsrelevante Studienleistung außerhalb
des Prüfungsabschnittes mit Note
K............Klausur im Prüfungsabschnitt
K(L).......Klausur im Prüfungsabschnitt, Teilnahmevoraussetzung
Prüfungsvorleistung ohne Note
K(LN)....Klausur im Prüfungsabschnitt, Teilnahmevoraussetzung
Prüfungsvorleistung mit Note
M...........Mündliche Prüfung im Prüfungsabschnitt
M(L)......Mündliche Prüfung im Prüfungsabschnitt,
Teilnahmevoraussetzung Prüfungsvorleistung
M(LN)...Mündliche Prüfung im Prüfungsabschnitt,
Teilnahmevoraussetzung Prüfungsvorleistung mit Note
gem. PO.Entsprechend Prüfungsordnung des Studienganges
Betriebswirtschaft (BW), Medieninformatik
(MI) oder Informatik (I)
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