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| Praktikumsordnung
für den FachbereichInformatik / Mathematik vom 1.September
1994 |
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§ 1 Geltungsbereich
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1.
Diese Ordnung regelt das praktische Studiensemester
im Direktstudium der Studiengänge Informatik,
Wirtschaftsinformatik und Medieninformatik.
Sie ergänzt die Studien- und Prüfungsordnungen
dieser Studiengänge sowie die allgemeine Praktikumsordnung
der HTW Dresden.
2.
In dieser Ordnung genannte Personen bezeichnen
sowohl weibliche als auch männliche Personen.
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| § 2 Ziele und
Grundsätze des praktischen Studiensemesters |
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1. Ziel des
praktischen Studiensemesters ist es, eine enge Verbindung zwischen
Studium und Berufspraxis herzustellen.
Auf der Basis des in den
absolvierten Semestern erworbenen Grundlagenwissens
sollen Kenntnisse
und Fähigkeiten zur Arbeit im angestrebten
beruflichen Tätigkeitsfeld
vermittelt und unter Anleitung angewendet
werden.
2. Das praktische Studiensemester wird in der Regel nach dem vierten
Fachsemester absolviert. Während
des praktischen Studiensemesters bleibt
der Student Mitglied der Hochschule für
Technik und Wirtschaft mit
allen Rechten und Pflichten. Auch für
das praktische Studiensemester hat
sich der Student gemäß der
Immatrikulationsordnung zurückzumelden.
3. Er hat das Recht, in diesem Zeitraum angebotene Nach-
und
Wiederholungsprüfungen abzulegen.
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| § 3 Praktikumsbeauftragter |
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Der Fachbereichsrat
beauftragt einen Professor, der für die allgemeine Vorbereitung
und Durchführung der praktischen Studiensemester verantwortlich
ist. Zu seinen Aufgaben gehört die Koordinierung aller zwischen
der Ausbildungsstelle und der Hochschule auftretenden Fragen,
insbesondere
1.
die Erfassung von Praxisplätzen
2.
die Koordinierung von Praxisplätzen und deren
Betreuung durch fachlich zuständige Professoren.
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§ 4 Betreuung
am Praxisplatz
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Der Student wird durch einen
Betreuer der Ausbildungsstelle am Arbeitsplatz und von einem fachlich
zuständigen Professor des Fachbereiches Informatik/Mathematik
betreut.
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| § 5 Ausbildungsvertrag |
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1. Vor Beginn des praktischen Studiensemesters schließen
die Ausbildungsstelle und der Student
einen
Ausbildungsvertrag ab.
2. Der Ausbildungsvertrag regelt insbesondere:
1. die Verpflichtung des Studenten,
die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten
wahrzunehmen die im
Rahmen des Ausbildungsplanes
übertragenen Aufgaben sorgfältig
auszuführen,
denAnordnungen der von der Ausbildungsstelle beauftragten
Personen nachzukommen,
die für die Ausbildungsstelle geltenden
Regelungen, insbesondere
Arbeitsordnungen, Unfallverhütungsvorschriften
und Vorschriften über
die Schweigepflicht, einzuhalten, einen Bericht - im
folgenden Praxisbericht
genannt - zu erstellen, aus dem Inhalt und Ablauf
der praktischen
Ausbildung ersichtlich sind.
2. die Verpflichtung der Ausbildungsstelle,
die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten
wahrzunehmen den Studenten im jeweils
festzusetzenden Zeitraum entsprechend dem Ausbildungsplan und
dieser Ordnung auszubilden,
ihm die Teilnahme an in der Studienordnung vorgesehenen
Lehrveranstaltungen sowie an Nach- und Wiederholungsprüfungen
zu ermöglichen,
ein Zeugnis über
Dauer, Inhalt und Erfolg der praktischen Ausbildung auszustellen,
dem fachlich zuständigen Professor die Betreuung des Studenten
am Praxisplatz zu ermöglichen.
3. Fragen der Versicherung der Studenten.
4. Möglichkeiten und Konsequenzen der
vorzeitigen Vertragsauflösung.
5. Fragen der Vergütung.
3. Außerdem werden im Ausbildungsvertrag namentlich aufgeführt:
1. der Ausbildungsbeauftragte
der Ausbildungsstelle
2. der Praktikumsbeauftragte
des Fachbereiches
3. der fachlich zuständige
Professor.
4. Für den Abschluß
des Ausbildungsvertrages wird der als Anlage 1 der Allgemeinen
Praktikumsordnung der HTW Dresden beigefügte Mustervertrag
empfohlen.
5. Ein Exemplar des Ausbildungsvertrages
ist beim Praktikumsbeauftragten zu
hinterlegen.
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| § 6 Praxisplätze |
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Der Student wird dem Praktikumsbeauftragten
bis zur 7. Woche des 4. Fachsemesters einen Praxisplatz vorschlagen.
Der fachlich zuständige Professor prüft dann innerhalb
eines Monats, ob der Platz den zu stellenden Anforderungen entspricht.
Sollte das nicht der Fall sein, bemüht sich der
Student in Zusammenarbeit mit dem Praktikumsverantwortlichen um
einen anderen Praxisplatz. |
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| § 7 Anerkennung
des praktischen Studiensemesters |
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1. Das praktische Studiensemester
wird als "mit Erfolg durchgeführt" anerkannt
oder als "ohne Erfolg durchgeführt"
nicht anerkannt.
Die Entscheidung hierüber obliegt dem
Praktikumsbeauftragten in
Zusammenarbeit mit dem fachlich zuständigen
Professor.
2. Die Entscheidung gemäß Absatz 1 erfolgt auf
der Grundlage des vom
Studenten angefertigten Praxisberichts und
des von der Ausbildungstelle
ausgestellten Zeugnisses, ggf. unter Berücksichtigung
der
Teilnahme an praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen.
3. Der Praxisbericht soll insbesondere die übertragenen
Aufgaben und
Arbeitsergebnisse beschreiben. Weitere Vorgaben
über Form und Inhalt
des Praxisberichts sind dem Studenten zu Beginn
der praktischen
Ausbildung im Einvernehmen zwischen Ausbildungsstelle
und fachlich
zuständigem Professor mitzuteilen.
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| § 8 Inkrafttreten |
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1. Diese Ordnung tritt
ab 01.09.94 in Kraft.
2. Für Studenten, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten
dieser Ordnung an der
HTW Dresden aufgenommen haben, gelten Übergangsbestimmungen,
die
vom Fachbereichsrat festzulegen sind. |
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