Studiengangverantwortlicher:

 

Prof. Dr. H. Beidatsch
beida@informatik.htw-dresden.de
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Praktikumsordnung für den FachbereichInformatik / Mathematik vom 1.September 1994

 

 
   
§ 1 Geltungsbereich
 
  1.
   Diese Ordnung regelt das praktische Studiensemester im Direktstudium der    Studiengänge Informatik,
   Wirtschaftsinformatik und Medieninformatik. Sie ergänzt die Studien- und    Prüfungsordnungen dieser Studiengänge sowie die allgemeine    Praktikumsordnung der HTW Dresden.

2.
   In dieser Ordnung genannte Personen bezeichnen sowohl weibliche als auch    männliche Personen.
 
     
§ 2 Ziele und Grundsätze des praktischen Studiensemesters  
  1. Ziel des praktischen Studiensemesters ist es, eine enge Verbindung zwischen
    Studium und Berufspraxis herzustellen. Auf der Basis des in den
    absolvierten Semestern erworbenen Grundlagenwissens sollen Kenntnisse
    und Fähigkeiten zur Arbeit im angestrebten beruflichen Tätigkeitsfeld
    vermittelt und unter Anleitung angewendet werden.

2. Das praktische Studiensemester wird in der Regel nach dem vierten
    Fachsemester absolviert. Während des praktischen Studiensemesters bleibt
    der Student Mitglied der Hochschule für Technik und Wirtschaft mit
    allen Rechten und Pflichten. Auch für das praktische Studiensemester hat
    sich der Student gemäß der Immatrikulationsordnung zurückzumelden.

3. Er hat das Recht, in diesem Zeitraum angebotene Nach- und
    Wiederholungsprüfungen abzulegen.
 
     
§ 3 Praktikumsbeauftragter  
  Der Fachbereichsrat beauftragt einen Professor, der für die allgemeine Vorbereitung und Durchführung der praktischen Studiensemester verantwortlich ist. Zu seinen Aufgaben gehört die Koordinierung aller zwischen der Ausbildungsstelle und der Hochschule auftretenden Fragen,
insbesondere

1.
   die Erfassung von Praxisplätzen
2.
   die Koordinierung von Praxisplätzen und deren Betreuung durch fachlich    zuständige Professoren.

 
     
§ 4 Betreuung am Praxisplatz
 
  Der Student wird durch einen Betreuer der Ausbildungsstelle am Arbeitsplatz und von einem fachlich zuständigen Professor des Fachbereiches Informatik/Mathematik betreut.
 
   
§ 5 Ausbildungsvertrag  
 

1. Vor Beginn des praktischen Studiensemesters schließen die     Ausbildungsstelle und der Student einen
    Ausbildungsvertrag ab.

2. Der Ausbildungsvertrag regelt insbesondere:

   1. die Verpflichtung des Studenten,
       die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen die im
       Rahmen des Ausbildungsplanes übertragenen Aufgaben sorgfältig
       auszuführen, denAnordnungen der von der Ausbildungsstelle beauftragten
       Personen nachzukommen, die für die Ausbildungsstelle geltenden
       Regelungen, insbesondere Arbeitsordnungen, Unfallverhütungsvorschriften
       und Vorschriften über die Schweigepflicht, einzuhalten, einen Bericht - im
       folgenden Praxisbericht genannt - zu erstellen, aus dem Inhalt und Ablauf
      der  praktischen Ausbildung ersichtlich sind.
   
   2. die Verpflichtung der Ausbildungsstelle,
       die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen den Studenten im        jeweils festzusetzenden Zeitraum entsprechend dem Ausbildungsplan und
       dieser Ordnung auszubilden, ihm die Teilnahme an in der Studienordnung        vorgesehenen Lehrveranstaltungen sowie an Nach- und        Wiederholungsprüfungen zu ermöglichen,
       ein Zeugnis über Dauer, Inhalt und Erfolg der praktischen Ausbildung        auszustellen, dem fachlich zuständigen Professor die Betreuung des        Studenten am Praxisplatz zu ermöglichen.

   3. Fragen der Versicherung der Studenten.
   4. Möglichkeiten und Konsequenzen der vorzeitigen Vertragsauflösung.
   5. Fragen der Vergütung.

3. Außerdem werden im Ausbildungsvertrag namentlich aufgeführt:

      1. der Ausbildungsbeauftragte der Ausbildungsstelle
      2. der Praktikumsbeauftragte des Fachbereiches
      3. der fachlich zuständige Professor.
      4. Für den Abschluß des Ausbildungsvertrages wird der als Anlage 1 der           Allgemeinen Praktikumsordnung der HTW Dresden beigefügte           Mustervertrag empfohlen.
      5. Ein Exemplar des Ausbildungsvertrages ist beim Praktikumsbeauftragten           zu hinterlegen.

 
   
§ 6 Praxisplätze  
  Der Student wird dem Praktikumsbeauftragten bis zur 7. Woche des 4. Fachsemesters einen Praxisplatz vorschlagen. Der fachlich zuständige Professor prüft dann innerhalb eines Monats, ob der Platz den zu stellenden Anforderungen entspricht. Sollte das nicht der Fall sein, bemüht sich der
Student in Zusammenarbeit mit dem Praktikumsverantwortlichen um einen anderen Praxisplatz.
 
   
§ 7 Anerkennung des praktischen Studiensemesters  
  1. Das praktische Studiensemester wird als "mit Erfolg durchgeführt" anerkannt
    oder als "ohne Erfolg durchgeführt" nicht anerkannt.
    Die Entscheidung hierüber obliegt dem Praktikumsbeauftragten in
    Zusammenarbeit mit dem fachlich zuständigen Professor.

2. Die Entscheidung gemäß Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage des vom
    Studenten angefertigten Praxisberichts und des von der Ausbildungstelle
    ausgestellten Zeugnisses, ggf. unter Berücksichtigung der
    Teilnahme an praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen.

3. Der Praxisbericht soll insbesondere die übertragenen Aufgaben und
    Arbeitsergebnisse beschreiben. Weitere Vorgaben über Form und Inhalt
    des Praxisberichts sind dem Studenten zu Beginn der praktischen
    Ausbildung im Einvernehmen zwischen Ausbildungsstelle und fachlich
    zuständigem Professor mitzuteilen.
 
§ 8 Inkrafttreten  
  1. Diese Ordnung tritt ab 01.09.94 in Kraft.

2. Für Studenten, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung an der
    HTW Dresden aufgenommen haben, gelten Übergangsbestimmungen, die 
    vom Fachbereichsrat festzulegen sind.